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Wohn-Riester: So funktioniert es

Durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) kommt es zu einer verbesserten Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftswohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge. Wohn-Riester bringt auch einen neuen Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro sowie die Einbindung von Bausparkassenverträgen. Ausführlich zu den Regelungen siehe BMF-Schreiben vom 20.1.2009, IV C 3 -S 2496/08/10011, BStBl 2009 I S. 273.

Das Eigenheimrentenmodell besteht aus drei Förderansätzen:

Nach dem Eigenheimrentengesetz lässt sich die angesparte Summe schon vor 60 entnehmen, sofern die Beträge für den Erwerb von Wohneigentum oder Anteilen an Altersheim oder Genossenschaft verwendet werden. Alle bisher kassierten Zulagen bleiben erhalten, da es sich um eine unschädliche Verwendung handelt. Somit fällt erst einmal keine Steuer an. Das klingt gut, denn das aus Riester-Verträgen eingebundene Geld für die Hausfinanzierung mindert die Kreditaufnahme und demzufolge die Schuldzinsen. Das bringt entweder weniger monatliche Belastung bei der Bank oder eine zügigere Darlehenstilgung.

Die künftig geförderten Riester-Beiträge bestimmen sich nach dem neu gefassten § 82 Abs. 1 EStG. Hiernach sind das Altersvorsorgezahlungen im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Vertrags zahlt:

Nicht nur das angesparte Riester-Kapital kann fürs Eigenheim verwendet werden, über Altersvorsorgepläne kann auch die Finanzierung erfolgen. Denn Kredite werden in den Kreis der Altersvorsorgeverträge aufgenommen, und dies über drei verschiedene Möglichkeiten:

Der Entnahmebetrag wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto festgehalten und jährlich mit zwei Prozent aufgezinst. Tilgen muss der Sparer nicht, insoweit hilft das Geld wirksam bei der Hausinvestition. Aber er kann seinen nunmehr leeren Vertrag wieder mit Sparleistungen auffüllen und kassiert hierfür erneut Zulagen. Im Alter wird das fiktive Wohnförderkonto zur Steuerbelastung. Hierauf müssen die Anbieter über die Jahre verzinst die damals entnommenen Beträge plus der anschließenden freiwilligen Sparleistungen aufsummieren. Hierauf greift der Fiskus ab dem 62. Geburtstag zu. Den Kontensaldo wird durch 23 dividiert und der Sparer muss den anteiligen Betrag jährlich bis zum Alter von 85 als Einnahme mit seiner individuellen Progression versteuern.

Es geht aber auch günstiger. Zahlt der Sparer die Steuer zum 62. Geburtstag auf einen Schlag, gibt es einen Rabatt von 30 Prozent und das Wohnförderkonto geht nur zu 70 Prozent in den Steuerbescheid ein. Da es hierdurch jedoch zu einem Progressionssprung kommt und der höhere Steuersatz auch auf das übrige Einkommen wirkt, ist ein Großteil der Ersparnis selbst bei Geringverdienern gleich wieder weg.


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