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Wohn-Riester: Die geförderte Wohnung

Dient die geförderte Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, muss dies der Zulagenberechtigte in der Ansparphase dem Anbieter und in der Auszahlungsphase der Zulagenstelle melden. Verstirbt er, erfolgt die Meldung durch den Rechtsnachfolger der Wohnung. In diesen Fällen erfolgt eine Sofortbesteuerung des Stands des Wohnförderkontos, auch beim Todesfall werden die Einkünfte noch dem Erblasser zugerechnet. Eine Rückforderung der Zulagen erfolgt jedoch nicht. Diese Steuerlast entfällt, wenn

Kommt es hingegen zu einer nicht nur vorübergehenden schädlichen Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 20 Jahren nach Beginn der Auszahlungsphase, berechnet sich die Nachversteuerung mit dem individuellen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 Satz 6 EStG)

Das Wohnförderkonto wird dabei mit 70 % angesetzt. Der Tod des Förderberechtigten führt hingegen nicht zu einer nachgelagerten Besteuerung des noch nicht erfassten Betrages. Damit wird berücksichtigt, dass die dem Grunde nach anfallende Steuer bereits beglichen wurde.

Hinweis:
Über das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften kommt es zu einer Verbesserung. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann auch für die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland belegenen selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden.


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