Bei der Eigenheimzulage sind vor allem folgende Komponenten zu trennen:
Die Tabelle gibt einen einführenden Überblick über die damit verbundenen Beträge:
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Bauantrag / Kaufvertrag vor dem 01.01.2004 |
Bauantrag / Kaufvertrag vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 |
Grundförderung bei Neubau |
5 % |
1 % |
Grundförderung für Altbau |
2,5 % |
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Grundförderung bei Ausbauten / Erweiterungen |
2,5 % |
keine Förderung |
Kinderzulage |
767 Euro |
800 Euro |
Ökozulage |
2 % |
keine Förderung |
Wärmeschutzzulage |
205 Euro |
keine Förderung |
Genossenschaftszulage |
3 % |
3 % |
Genossenschaftszulage: Kinderzulage |
256 Euro |
250 Euro |
Die Grundförderung bei der Eigenheimzulage beträgt:
Für Fälle, in denen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2004 gestellt oder der Kaufvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, beträgt der Fördergrundbetrag für Neubauten also grundsätzlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 2.556 Euro im Kalenderjahr.
Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der selbst genutzten Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden. Bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen bilden nur die Herstellungskosten der Maßnahme die Bemessungsgrundlage.
Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt - etwa vermietet oder zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt -, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen. Unter diese Nutzung fällt auch das häusliche Arbeitszimmer, selbst dann, wenn es einkommensteuerlich nicht anerkannt wird. In den meisten Fällen bleibt die Kürzung jedoch ohne Auswirkung, da die Höchstbemessungsgrundlage lediglich 51.120 Euro beträgt und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überschritten sein dürfte.
Der Fördergrundbetrag reduziert sich auf 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn
Bei Bauantrag oder Kaufvertrag ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 werden Neu- und Altbauten in gleicher Weise gefördert. Der Fördergrundbetrag beträgt nur noch 1 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro. Um diesen Betrag zu erhalten, müssen also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 125.000 Euro betragen. Wer also eine Wohnung zum Preis von 80 000 Euro erwirbt, bekommt einen Fördergrundbetrag von nur 800 Euro jährlich, 450 Euro weniger als den möglichen Höchstbetrag. Gegenüber dem bis 2003 geltenden Recht führt die Regelung bei einer Neubauwohnung über acht Jahre hinweg zu einer Einbuße von 14.048 Euro. Für Ausbauten und Erweiterungen entfällt die Förderung ganz.
Wenn mehrere Personen an einem Einfamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung beteiligt sind (mit Ausnahme von Ehegatten), ist die Eigenheimzulage auf den dem jeweiligen Miteigentümeranteil entsprechenden Teil der Maximalförderung beschränkt. Eine Vervielfältigung des Fördergrundbetrags entsprechend der Anzahl der Miteigentümer ist ausgeschlossen. Jeder Miteigentümer muss für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage - entsprechend der Eigentumsquote - das Objekt auch selbst nutzen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen (z. B. kein Objektverbrauch). Die Aufteilung erfolgt unabhängig davon, ob die Eigenheimzulage von den anderen Miteigentümern auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Steuertipp:
Steht ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus im Miteigentum und nutzt der Miteigentümer eine Wohnung alleine, kann er den Fördergrundbetrag ungekürzt in Anspruch nehmen, soweit der Wert seines Miteigentumsanteils dem Wert der von ihm bewohnten Wohnung einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens entspricht.
Die Eigenheimzulage besteht neben der Grundförderung auch aus einer Kinderzulage. Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes haushaltszugehörige Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.
Die Kinderzulage beträgt:
Wird - etwa wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs - keine Grundförderung gewährt, scheidet auch die Kinderzulage aus.
Die oben genannte Voraussetzung "Kindergeld oder Kinderfreibetrag" ist auch dann erfüllt, wenn eine Anspruchsberechtigung hierauf besteht, also wenn der barunterhaltsverpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachkommt und dadurch das halbe Kindergeld im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhält. Aber: Das Kind muss zu seinem Haushalt gehören.
Die Kinderzulage ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn auch nur für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies ausreichend. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
Um eine Überförderung zu vermeiden, wurde eine Begrenzung für die Höhe der Eigenheimzulage eingeführt. Der Förderzeitraum endet mit dem siebenten Jahr nach Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung bzw. Fertigstellung der Baumaßnahmen. Die Förderung endet jedoch früher, wenn der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage insgesamt die Bemessungsgrundlage erreichen.
Im günstigsten Fall sind das:
Bei Ausbauten und Erweiterungen mit Bauantrag in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 endet die Förderung, wenn Fördergrundbetrag und Kinderzulage insgesamt die Hälfte der Bemessungsgrundlage erreichen. Im günstigsten Fall sind das 25.560 Euro. Bei seit 2004 gestellten Bauanträgen werden Ausbauten und Erweiterungen nicht mehr gefördert.
Hinweis:
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder Steuerfreibeträgen vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden ist. Dies schlägt wegen § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG auf die Gewährung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung durch. Nach der geltenden Regelung wird eine Zulage nur für Kinder gewährt, für die der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Konnten Eltern für ihre Kinder, die sich z. B. noch in der Ausbildung befinden oder studieren, bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des Kindes eine Kinderzulage erhalten, verkürzt sich dieser Zeitraum nunmehr auf das vollendete 25. Lebensjahr des Kindes. Die Kürzung der Kinderzulage führte zu sachwidrigen Ergebnissen, weil die Investitionsentscheidung und damit das Vertrauen des Anspruchsberechtigten in die bestehende Rechtslage in jedem Fall vor der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 2007 begründet worden ist. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde daher die Absenkung der Altersgrenze für Kinder im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung nicht berücksichtigt. Nunmehr ist geregelt, dass eine Kinderzulage auch für die Kinder gewährt wird, die die Voraussetzungen für ein Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vor der Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr erfüllten.
Hingegen gibt's für Altfälle die Ökozulage und Wärmeschutzzulage unabhängig von der Bemessungsgrundlage für die Wohnung. Diese Zulagen erhalten Sie also auch dann noch, wenn Fördergrundbetrag und Kinderzulage wegen Erreichens der Bemessungsgrundlage gestoppt sind (siehe nachfolgender Abschnitt).