Ab 2009 kann Ehepartnern, Kindern, dem eingetragenen Lebenspartner sowie Enkeln bei verstorbenen Kindern das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zuwendet werden - und dies erstmals im Erbfall. Auf den Wert der Immobilie kommt es dabei nicht an, sodass der Fiskus selbst Villen in Top-Lagen unangetastet lässt.
Nach dem neuen § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommt es zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für den überlebenden Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner. Beide können das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der
Wird das Wohneigentum vom Erben nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und nicht nur zeitanteilig. Dies tritt jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe vorliegen. Falls Witwe oder Witwer in der Zehnjahresfrist versterben (die Erben müssen die Steuer also nicht nachzahlen) oder in ein Pflegeheim wechseln, gilt das als unschädlich. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann noch angenommen, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner z.B. als Berufspendler mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Tipp:
Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie allein und nicht in Erbengemeinschaft mit den Kindern oder anderen Nachkommen erhält, sofern diese nicht im Haus wohnen. Wird der überlebende Ehepartner nämlich nur Miterbe, ist lediglich sein Erwerb in Höhe der Erbquote steuerfrei.
Über den neuen § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es ebenfalls zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Diesen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehegatten das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zuwendet werden. Eine Aufnahme weiterer Personen in das Familienheim ist unschädlich, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Allerdings ist diese Vergünstigung auf Wohnflächen bis zu einem Freibetrag von höchstens 200 qm beschränkt. Größere Domizile profitieren also nicht mehr komplett von der Steuerfreistellung. Hier unterliegt dann allerdings nur der Anteil am gemeinen Wert der Besteuerung, der auf die Wohnfläche über 200 qm entfällt. Erbt der Sohn beispielsweise die geräumige Villa mit 300 qm Wohnfläche, wird (300 zu 200 qm) ein Drittel des Hauses der Steuer unterworfen.