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Förderzeitraum und Einkunftsgrenze

Die Eigenheimzulage kann im Jahr der Fertigstellung beziehungsweise der Anschaffung und in den sieben darauf folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Eigenheimzulage wird damit grundsätzlich für längstens acht Jahre gewährt.

Beginn des Förderzeitraums ist das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung. Die tatsächliche Förderung beginnt aber immer erst mit dem Einzug beziehungsweise der unentgeltlichen Überlassung an Angehörige.

Zu beachten ist, dass das Jahr der Anschaffung oder Herstellung für den Beginn des Förderzeitraums auch dann maßgebend bleibt, wenn die Wohnung erst in einem der darauf folgenden Jahre bezogen wird. Es gehen also die Jahre verloren, in denen die Wohnung vermietet war oder leer gestanden hat.

Beispiel:
A kaufte sich im Jahr 2004 ein Einfamilienhaus. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte am 1. Dezember 2004. Vor Bezug des Hauses werden noch Reparaturen durchgeführt. Das Haus wurde im Februar 2005 bezogen. Für das Jahr 2004 kann wegen fehlender Eigennutzung keine Eigenheimzulage gewährt werden. Die Eigenheimzulage steht A erst ab 2005 zu. Der Förderzeitraum endet 2011. Das Jahr 2004 geht bei der Förderung endgültig verloren. Die Eigenheimzulage kann somit nur für insgesamt sieben (statt acht) Jahre beantragt werden (so genannte "Neujahrsfalle").

Steuertipp: Wenn bei Abschluss des Kaufvertrags abzusehen ist, dass eine Eigennutzung im gleichen Jahr nicht mehr möglich erscheint, sollte im notariellen Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf das nächste Jahr verlegt werden!

Ob ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, richtet sich nach dem Einkommen im Erstjahr der Förderung und im Vorjahr. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das bedeutet: Konnten bis 2003 positive und negative Einkünfte saldiert werden, so werden seit 2004 nur noch positive Einkünfte berücksichtigt. Verluste aus einer Einkunftsart innerhalb des Zweijahreszeitraums bleiben außer Betracht. Es ist nicht mehr möglich, dass Ehepaare, die mit ihrem Gesamteinkommen über der Einkunftsgrenze liegen, im Erstjahr die getrennte Veranlagung wählen und auf diese Weise die Einkunftsgrenze für Alleinstehende unterschreiten. Auch bei getrennter Veranlagung werden die Einkünfte beider Eheleute für Zwecke der Eigenheimzulage nun immer zusammengerechnet.

Steuertipp: Falls Sie Dividenden oder Veräußerungsgewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern, wird der "Gesamtbetrag der Einkünfte" beziehungsweise die "Summe der positiven Einkünfte" um die hälftigen steuerfreien Beträge erhöht und um die dazu gehörigen hälftigen Werbungskosten, die nicht absetzbar sind, vermindert.

Hinweis:
Der BFH hält die 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung für verfassungsgemäß, wonach bei Ehegatten für den Anspruch auf Förderung immer das gemeinsame Einkommen zählt (19.12.2007, IX R 40/07, BFH/NV 2008 S. 1128). Nach dieser Änderung konnten Paare nicht mehr die zuvor übliche getrennte Veranlagung wählen, bei der die Einkünfte eines Ehepartners nicht berücksichtigt werden. Diese Beschränkung verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur wenn ein Paar nicht verheiratet ist, zählt nur das jeweilige Einkommen, und ledige Partner kommen eher in den Genuss der Eigenheimzulage.


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