Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft wird, soweit er bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist, durch eine "kleine" Eigenheimzulage gefördert.
Die Voraussetzungen hierfür sind, dass gleichzeitig:
Für Einlagen, die vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 geleistet wurden, ist es - anders als bei frühere Einlagen - für den Erhalt der Genossenschaftszulage erforderlich, dass eine Genossenschaftswohnung spätestens im letzten Jahr der Förderung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gilt auch eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige.
Liegen die Voraussetzungen vor und werden die Einkommensgrenzen eingehalten, dann erhält das Genossenschaftsmitglied im Förderzeitraum von acht Jahren:
Auch hier darf die gesamte Förderung (Grundförderung und Kinderzulage) die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Förderung kann selbst dann beansprucht werden, wenn bereits Objektverbrauch eingetreten ist, da es sich hier um eine zusätzliche Förderung handelt.
Wird später eine Wohnung erworben, für die die Eigenheimzulage beantragt wird, wird die bereits in Anspruch genommene Genossenschaftszulage auf die Eigenheimzulage für das selbst genutzte Objekt angerechnet.