Auf Eigenheimzulage hat auch in den kommenden Jahren einen Anspruch, wer einen Bauantrag bereits bis zum 31. Dezember 2005 gestellt oder bis dahin einen Kaufvertrag über eine Immobilie unterschrieben hat.
Die Eigenheimzulage besteht aus insgesamt drei Komponenten:
Nicht jede Baumaßnahme wird gefördert. Das Eigenheimzulagengesetz kennt verschiedene Begünstigungstatbestände. Begünstigt sind:
In den Jahren 2004 und 2005 wurden nur noch die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen wird keine eigenständige Eigenheimförderung mehr gewährt. Falls aber Ausbauten oder Erweiterungen an einer geförderten Wohnung vorgenommen wurden, erhöhen die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage. Begünstigt waren neben den Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Dabei werden aber Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht mit erfasst.
Ohne Bedeutung ist - sieht man von der Höhe der Förderung ab -, ob es sich um ein neues Objekt oder um ein angeschafftes Altobjekt handelt. Begünstigt ist eine Luxusvilla mit 250 Quadratmetern Wohnfläche genauso wie ein kleines Appartement von 30 Quadratmetern, das die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnung erfüllt.
Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird. Eine unentgeltliche Überlassung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Nutzung auf einem vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht. Zu den Angehörigen zählen insbesondere der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) sowie Verschwägerte.
Es ist nicht erforderlich, dass die Wohnung der Lebensmittelpunkt ist. Daher ist auch eine Zweitwohnung begünstigt, beispielsweise am auswärtigen Beschäftigungsort. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für die Wohnung keine Abschreibungen als Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden.
Nicht begünstigt sind:
Steuertipp:
Eine Eigenheimzulage gibt's auch für eine Studentenwohnung. Kaufen die Eltern eine Wohnung am Studienort des Kindes und überlassen ihm diese unentgeltlich, besteht Anspruch auf die Grundzulage und die Kinderzulage für alle Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben. Auch für das Kind, das die Wohnung nun bezieht, steht den Eltern die Kinderzulage zu, wenn es im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung noch bei den Eltern lebte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.09.2001, Aktenzeichen: IX R 15/99).