Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Eigenheim im Ausland

Mit Schreiben vom 13.3.2008 (IV C 1 - EZ 1000/08/0001, BStBl 2008 I S. 539) setzte sich das Bundesfinanzministerium über eine Vorschrift im Eigenheimzulagengesetz hinweg und begünstigt ab sofort in allen offenen Fällen auch die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU -Staat oder Island, Norwegen und Liechtenstein belegenen Eigentumswohnung oder eines Hauses, das selbst genutzt wird.

Mit dieser Kehrtwendung beugte sich der heimische Fiskus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.1.2008 (Az. C-152/05, BStBl 2008 II S. 326), wonach eine einschränkende Regelung zur Eigenheimzulage gegen das Gebot der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verstoßen hat. Denn diese Förderung wurde unzulässigerweise für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien ausgeschlossen. Damit hatte Deutschland gegen EU-Recht verstoßen, indem es keine Eigenheimzulage für Wohnungen und Häuser aus anderen Staaten gewährt hatte.

Tipp:
Dieses Umschwenken der Finanzverwaltung können Immobilienbesitzer mit Domizilen jenseits der Grenze jetzt noch nutzen, obwohl die Eigenheimzulage längst abgeschafft worden ist und damit nun auch niemanden mehr unzulässig bevorzugt wird. Denn für Altfälle kann die Förderung jetzt noch nachgeholt werden, etwa für die Finca auf Mallorca oder die Wohnung in der Toskana. Sofern der ehemalige Bauantrag oder der Kaufvertrag für die Auslandswohnung aus Jahren vor 2006 datiert, gibt es die Zulage auf Antrag noch für acht Jahre. Als weitere Voraussetzung dürfen die Fälle der jeweiligen Eigenheimbesitzer noch nicht verjährt sein.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Grund- und Kinderzulage noch, sofern das Datum von Kaufvertrag oder Fertigstellung nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2007 lag. Dann kann der Antrag auf Förderung noch nachträglich beim Finanzamt gestellt werden. Keine Rolle spielt bei selbst gebauten Domizilen, wann die Fertigstellung erfolgt ist. Daher gibt es sogar noch Förderung, wenn das Haus erst 2008 bezugsfertig wird. Maßgebend ist nur das Datum des ehemaligen Bauantrags. Allerdings gibt es keine Förderung für Ferien- oder Wochenendwohnungen, die war auch im Inland ausgeschlossen. Das Auslandsdomizil muss also von der Familie selbst genutzt oder Angehörigen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern