Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Berechnung der Verjährungsfrist

Als weitere Voraussetzung dürfen die Fälle der jeweiligen Eigenheimbesitzer allerdings noch nicht verjährt sein (FG Niedersachsen 28.10.2009, 9 K 146/09). Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Eigenheimzulage entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Dieser entsteht mit Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr, mit Beginn des Jahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und läuft nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Sie endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt der nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahre. Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend (§ 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EigZulG).

Beispiel:
A errichtet im Jahr 2005 ein eigen genutztes Haus und bezieht dieses im gleichen Jahr. Der Förderzeitraum beträgt acht Jahre: 2005 bis 2012. A hatte die Einkommensteuererklärung für 2005 im Jahr 2007 abgegeben, die des Jahres 2006 im Jahr 2009. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung 2005 abgegeben wurde (2007), d.h. mit Ablauf des 31.12.2007 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) und endet am 31.12.2011. Das bedeutet, der Antrag auf Eigenheimzulage für 2005 kann letztmals am 31.12.2011 gestellt werden.

Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend. Damit ist nicht alles verloren, sollte ein Zeitraum zu Beginn bereits verjährt sein. Dann gibt es die Zulage immerhin noch für den Rest der acht Jahre.


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern