Unternehmensnachfolge im mittelständischen Betrieb
Beratungsbedarf mittelständischer Unternehmen
Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge stellt häufig ein Problem
für den Unternehmer dar. Besonders klein- und mittelständische
Unternehmen sind vielfach familiengeführt und sollen das nach dem
Willen der Unternehmer auch nach der Übertragung bleiben. Damit treten
neben den rein finanziellen bzw. steuerlichen Entscheidungskriterien weitere
Aspekte mit zum Teil subjektivem Charakter.
Auch ohne eine zeitnahe Übergabeabsicht des Unternehmers ist ein
Konzept zur Nachfolgeregelung notwendig. Es ist ein entscheidendes Kriterium
bei der Kreditvergabe und wird mit der Einführung von Basel II (Neugestaltung
der Eigenkapitalvorschriften der Kreditinstitute) noch an Bedeutung für
die Banken zunehmen. Hinzu kommen die zu erwartenden Verschärfungen
im Erbschaftsteuerrecht, was gleichermaßen auch für Schenkungen
gilt.
Eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist war seit langem
im Gespräch. Die Gesetzesänderungen zum 01.01.1997 (mit denen
eine Angleichung der Bewertungsmaßstäbe für die einzelnen
Vermögensarten angestrebt wurde) waren nur ein erster Schritt in
Richtung einheitliche Bewertung sämtlicher Vermögensarten zum
Verkehrswert. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die derzeitige
Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom
07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, Seite 192). Die Erhebung der Erbschaftsteuer
knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von
Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen,
Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine
Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar.
Daher kommt es ab dem 1.1.2009 zu einer Reform der Erbschaftsteuer, wonach
neue Steuer- und Bewertungsregeln gelten. Für Erbfälle (nicht
für Schenkungen) zwischen dem 1.1.2007 und Silvester 2008 gibt es
ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, allerdings nicht bei den
persönlichen Freibeträgen. Das Bundeskabinett hatte bereits
am 11.12.2007 den Entwurf zum Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrechts verabschiedet und setzt die Vorgaben des BVerfG um, wonach
alle Vermögensarten (und nicht nur Kapitalvermögen) auf Marktniveau
zu bewerten sind. Das gelingt durch geänderte Tarife und Wertansätze,
wodurch es Be- und Entlastungen gibt. Letzte Änderungen an dem Gesetzentwurf
hatte die Bundesregierung am 6.11.2008 beschlossen.
Vor dem Hintergrund dieser Argumente für eine frühzeitige,
langfristig orientierte Nachfolgeplanung stellt sich die Frage, warum
mittelständische Unternehmen nur vereinzelt über entsprechende
Konzepte verfügen. Neben der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen,
der Fülle zu berücksichtigender Normen und der Änderungsgeschwindigkeit
im Steuerrecht, sind besonders die zuvor zu treffenden Entscheidungen
zu beachten:
Spricht sich der Unternehmer für die Fortführung des Unternehmens
aus, d.h. er entscheidet sich gegen eine Veräußerung des Unternehmens,
so ist ein geeigneter Unternehmensnachfolger zu benennen. Hierbei ist
auch auf unternehmensinterne Vorstellungen und Erwartungen einzugehen,
um die Akzeptanz der Mitarbeiter in Bezug auf den Nachfolger zu gewährleisten.
Die Planung der Unternehmensnachfolge hat die unterschiedlich gerichteten
Interessen sowohl des Übergebenden als auch des Übernehmenden
zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls bestehende
Pflichtteilsansprüche erbberechtigter Familienmitglieder sowie testamentarische
oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten. Aus Unternehmenssicht
ist die Sicherung der Liquidität, d.h. die Zahlungsfähigkeit
des Unternehmens, zu wahren, in dem besondere Belastungen aufgrund hoher
Steuerzahllasten durch die Übertragung an sich und die Aufdeckung
stiller Reserven vermieden werden. Damit können Umwandlungen verbunden
sein, sofern die steuerlichen Gestaltungen eine Änderung der Rechtsform
erfordern.
Die Vielzahl der notwendigen Entscheidungen sowie die damit verbundenen
rechtlichen Gestaltungsfragen und Vorgaben haben in der Praxis zur Folge,
dass viele Unternehmer die Regelung ihrer Nachfolge so lange wie möglich
aufschieben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidungen auch
mit zum Teil familiären Konflikten verbunden sind. Gerade in mittelständischen
Unternehmen fehlt es zudem an Fachabteilungen bzw. fachlich qualifizierten
Mitarbeitern, die mit der Planung beauftragt werden können, so dass
der Unternehmer keine interne Unterstützung bei der Erarbeitung eines
Nachfolgekonzeptes hat.
Daher ist es für die Planung der Unternehmensnachfolge im mittelständischen
Unternehmen ratsam, auf eine spezialisierte externe Beratung (z.B. durch
den Steuerberater) zurück zu greifen. Neben einer detaillierten Darstellung
der (steuer-)rechtlichen Rahmenbedingungen ist es die vordergründige
Aufgabe des Beraters, auf die jeweiligen Interessen der an der Übergabe
beteiligten Personen einzugehen. Als Außenstehender ist es ihm möglich,
so die unterschiedlichen Interessen zu berücksichtigen und trotzdem
eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erarbeiten.
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