Für Referendare ist vor allem wichtig, inwieweit sie Werbungskosten geltend machen können. Darunter fallen alle Aufwendungen, die mit einer beruflichen Betätigung als Arbeitnehmer zusammenhängen. Ohne Nachweis wird seit 2004 eine Pauschale von 920 Euro berücksichtigt, selbst wenn der Job nicht das gesamte Jahr ausgeübt wird.
Anders ist es bei Studenten: Sie können die Aufwendungen für ihre Ausbildung, wie z. B. Fachliteratur, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, nicht als Werbungskosten, sondern nur als Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen - seit 2004 immerhin bis zu 4.000 Euro. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, etwa durch den Ehegatten. Ansonsten verpuffen die Ausbildungskosten des Jahres, denn anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nicht mindernd in der Zukunft berücksichtigt werden.
Steuerlich wird unterschieden zwischen Studium und vertiefendem Unterricht für den Beruf. Maßgebend ist die Frage: Fort- oder Ausbildung? Während die Ausbildung steuerlich nur begrenzt als Sonderausgabe absetzbar ist, zählt die Fortbildung als Werbungskosten in voller Höhe. Fallen keine Einnahmen an, sind Fortbildungskosten in anderen Jahren verrechenbar; Sonderausgaben hingegen verpuffen in solchen Fällen wirkungslos.
Grundsätzlich muss eine Bildungsmaßnahme beruflich veranlasst sein oder auf eine künftige Anstellung hinführen, damit sie steuerlich überhaupt eine Rolle spielt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen mit dem Ziel, im ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen, sich Fachwissen für die angestrebte Tätigkeit anzueignen oder einen Jobwechsel vorzubereiten. Nicht beruflich veranlasst ist die Allgemeinbildung, also Schulabschlüsse wie mittlere Reife oder Abitur. Auch Kenntnisse für private Hobbys oder ehrenamtliche Tätigkeiten scheiden aus. Ausbildung ist der Erwerb von Grundkenntnissen für einen künftigen Berufszweig, schafft die Basis für eine noch nicht konkret definierte spätere Tätigkeit. Klassisches Beispiel hierfür ist das Erststudium, denn mit Aufnahme steht meist der spätere Beruf der Studierenden noch nicht fest.
Die Finanzgerichte tendieren in jüngster Zeit selbst beim Erststudium zunehmend zur Fortbildung und somit zu Werbungskosten. Nur die Aufwendungen ohne konkreten Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit werden immer noch meist als Ausbildungskosten eingeordnet. Ist ein Arbeitnehmer hingegen bereits in einem Beruf ausgebildet, sieht die steuerliche Behandlung anders aus. So gilt hier bereits ein Erststudium an der Berufsakademie oder ein Aufbaustudium als Fortbildung. Der Tendenz der Gerichte hin zu Werbungskosten hatte der Gesetzgeber allerdings Einhalt geboten. Seit 2004 fällt die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich in den Privatbereich und wird nur noch über Sonderausgaben berücksichtigt.
Hierbei wurde die Höchstgrenze von bislang 920 auf 4.000 Euro pro Jahr immerhin mehr als vervierfacht. Studiert ein Ehepaar gemeinsam, kann jeder Partner den Maximalbetrag beanspruchen. Doch das Belegsammeln lohnt oft gar nicht. Ohne steuerpflichtige Einnahmen verpuffen Ausbildungskosten wirkungslos. Denn Sonderausgaben werden nicht jahresübergreifend berücksichtigt. Lukrativer ist die Rechtslage bei Ehepaaren, wenn ein Gatte verdient. Dann mindert das Studium des Partners das Gesamteinkommen um bis zu 4.000 Euro. Nicht betroffen von der neuen Einschränkung sind die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, Umschulung oder Weiterbildung. Faustregel: Wer bereits einen Job oder eine abgeschlossene Ausbildung hat, kann alle weiteren Maßnahmen als Werbungskosten geltend machen und negative Einkünfte für die Folgejahre konservieren.
Hinweis:
Die neue Steuerregel bei der Ausbildung gilt ab 2004. Für die Vorjahre wirkt noch die günstige Finanzrechtsprechung. Wer studiert, macht über die Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend. Dann werden die angesammelten Minusbeträge über die Jahre so lange konserviert, bis sie mit anfallenden Einnahmen verrechnet werden können. Wurden Ausbildungskosten für vergangene Jahre bislang nicht geltend gemacht, lässt sich dies nachholen. Alleinige Hürde ist hier die Verjährung. Kosten aus 1999 können noch bis Ende 2006 berücksichtigt werden, sofern noch kein Steuerbescheid ergangen sein.
Zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten hat die Finanzverwaltung ein Einführungsschreiben veröffentlicht. Dabei geht es um Grundsätze, die erstmalige Berufsausbildung, das Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnisse sowie den Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben (BMF vom 4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05, BStBl 2005 I S. 955).
Hinweis:
Nur bei einer erstmaligen Berufsausbildung fehlt ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Daher steht einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nichts im Wege (BFH 18.6.2009, VI R 14/07).