Nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge einige Aufwendungen, die Sie als Student oder Referendar zusätzlich geltend machen können.
Anzeigen:
Die Kosten sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind - etwa bei Stellengesuchen. Wird hingegen nach einer Tagesmutter Ausschau gehalten, sind die Aufwendungen privat, auch wenn die Gesuchte aus beruflichen Gründen engagiert werden muss.
Arbeitsgerichtsprozess:
Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses sowie der Folgeprozesse sind Werbungskosten.
Arbeitsplatzsuche:
Hierbei handelt es sich um vorab entstandene Werbungskosten, die unabhängig vom Erfolg geltend gemacht werden dürfen. Stehen den Aufwendungen für Inserate, Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Bewerbungsunterlagen keine Einnahmen gegenüber, ist das hierdurch entstehende Minus als Verlustabzug in Vorjahr oder den Folgejahren zu berücksichtigen.
Ausbildungskosten:
Sie sind keine Werbungskosten, sondern in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
Auslandseinsatz:
Die Kosten sind in der Regel nicht absetzbar, da sie im Zusammenhang mit in Deutschland steuerfreien Einnahmen anfallen. Sie können dann nur mit diesem Einkommen verrechnet werden.
Auslandsreisen:
Es handelt sich um Reisekosten, die je nach Land mit unterschiedlich hohen Pauschalen für Verpflegung und den Kosten für die Übernachtung geltend gemacht werden können.
Bahn-Card:
Der Kaufpreis ist als Werbungskosten abziehbar, wenn Arbeitnehmer hierdurch ihre für den Werbungskostenabzug insgesamt in Betracht kommenden Aufwendungen (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Dienstreisen) vermindern. Die Möglichkeit der privaten Nutzung der Bahn-Card ist dann steuerlich unschädlich.
Berufsverbände:
Die Beiträge und Aufnahmegelder an Gewerkschaften, Beamtenbund und Fachverbände sind Werbungskosten. Das Finanzamt akzeptiert aber nur die direkten Beiträge und nicht den Aufwand für die Beteiligung an Veranstaltungen. Dienen diese jedoch der Weiterbildung, können sie als Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Absetzbar sind neben den Pflichtbeiträgen auch freiwillige Zahlungen und Umlagen.
Beschädigung:
Wird ein privater Gegenstand eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit beschädigt oder gestohlen, liegen Werbungskosten vor. Hierbei ist eine Versicherungserstattung gegenzurechnen. Der Aufwand ist für das Jahr geltend zu machen, in dem der Schaden entstanden ist. Die Höhe des Schadens berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert vor und nach dem unerfreulichen Ereignis sowie den Reparaturkosten.
Bewerbungskosten:
Den Aufwand für die Arbeitsplatzsuche akzeptiert das Finanzamt sowohl bei der erstmaligen Suche – vorab entstandene Werbungskosten – als auch beim Wunsch nach einem Berufswechsel. Das gilt unabhängig davon, wie oft Sie sich bewerben und ob die Stellensuche von Erfolg gekrönt war. Absetzbar sind beispielsweise die Kosten für Stelleninserate.
Computer:
Die Möglichkeiten, den PC inklusive Zubehör abzusetzen, haben sich deutlich verbessert. Bisher galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: Der Computer war nur dann ein Arbeitsmittel, wenn er zu mindestens 90 Prozent beruflich verwendet wurde. Jetzt dürfen die Kosten im Umfang der Nutzung geltend gemacht werden, also auch 20 oder 30 Prozent. Ohne konkreten Nachweis akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent, sofern ein PC überhaupt für den Job erforderlich ist.
Fahrrad:
Die Fahrt zur Arbeit wird über die Entfernungspauschale mit demselben Satz wie beim Pkw abgerechnet.
Fremdsprachenunterricht:
Sofern Sie allgemeine Grundkenntnisse – etwa für die bevorstehende Urlaubsreise – erwerben, erkennt das Finanzamt keine Werbungskosten an. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ausbildung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem aktuellen oder künftigen Beruf steht, etwa die Vorbereitung auf einen konkreten Einsatz jenseits der Grenze oder bei Dolmetschern und Auslandskorrespondenten. Sie können aber auch einen Grundkurs absetzen. Dies ist in den Fällen möglich, in denen der Chef Fremdsprachenkenntnisse verlangt und Sie hierfür erst einmal eine Basis schaffen müssen. Und der Fiskus wird sogar noch großzügiger. Weisen Sie nach, dass Sie durch eine Fremdsprache bessere Jobchancen besitzen, winken die Beamten die Aufwendungen durch.
Internet:
Die Kosten können Sie analog zu Ihrem PC geltend machen. Das gilt für die Grundgebühr, eine Flatrate sowie die monatliche Telefongebühr. Zeichnen Sie die berufliche Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten auf, akzeptiert das Finanzamt den so ermittelten Anteil auch für den Rest des Jahres.
Kindergarten:
Die Aufwendungen können berufstätige Eltern nicht direkt als Werbungskosten absetzen, sondern als Kinderbetreuungskosten mit 2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 Euro jährlich. Erstattet der Arbeitgeber den Aufwand des Kindergartens für nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers, bleibt dieser Zuschuss steuerfrei.
Lerngemeinschaft:
Treffen Sie sich privat mit Kollegen, um sich beruflich zu bilden oder fachliche Themen zu diskutieren, sind die Aufwendungen inklusive Fahrtkosten absetzbar. Soviel zur Theorie. Die Finanzbeamten werden jedoch in vielen Fällen ein privates Meeting vermuten. Folge: Sie und die Kollegen müssen stichhaltige Belege für den beruflichen Grund des Treffens nennen. Hilfreich ist hierbei ein Protokoll.
Messebesuch:
Die Kosten sind absetzbar, wenn ein Bezug zum Beruf besteht. Kritisch werden Finanzbeamte aber immer dann, wenn auch Themen von allgemeinem Interesse präsentiert werden – etwa auf der CEBIT.
Unfallversicherung:
Bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen, sind die Prämien als Werbungskosten absetzbar. Wird das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgedeckt, sind es teils Werbungskosten, teils Sonderausgaben.
Zeitungen:
Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für einen Journalisten, der die Zeitungen fast ausschließlich aus beruflichen Gründen liest.