Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Davon ist sowohl bei dem erstmaligen Antritt einer Arbeitsstelle bzw. Referendarstelle, als auch bei einem späteren Wechsel dieser Stelle auszugehen, wenn die Fahrzeit durch den Umzug erheblich reduziert worden ist und die verbleibende Fahrzeit normal ist. Die Fahrzeit ist erheblich reduziert, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um wenigstens eine Stunde vermindert.
Umzugskosten sind insbesondere die Beförderungsauslagen, die Reisekosten, Miete für die bisherige Wohnung (bis 6 Monate) und die sonstigen Umzugsauslagen.
Bezüglich der sonstigen Umzugsauslagen kann man wählen, ob man die tatsächlichen Kosten geltend macht (Einzelnachweise erforderlich!) oder aber die Umzugskostenpauschale in Anspruch nimmt. Diese Umzugskostenpauschale beträgt (BMF 16.12.2008, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl. 2008 I, S.1076):
Für Verheiratete ab dem
Für Ledige ab dem
Für jede weitere Person gibt es zusätzlich in den einzelnen Zeiträumen 247, 258, 265 beziehungsweise seit Juli 2009 dann 277 Euro. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben.
Abziehbar sind weiterhin die Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht. Das sind bei Umzügen