Auch beruflich veranlasste Telefongespräche vom eigenen Telefon sind als Werbungskosten absetzbar. Interessant ist das beispielsweise für einen Referendar, der während seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt für diesen Telefonate von seinem Privatanschluss auf eigene Rechnung führt. Für die steuerliche Berücksichtigung von Telekommunikationskosten gelten folgende Regeln:
Ohne die beruflichen Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, können Sie einen bestimmten Pauschalbetrag Ihrer Monatsrechnung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung für die Pauschalabrechnung ist, dass bei Ihnen "erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen". Sie müssen also Ihrem Finanzbeamten glaubhaft machen, dass Sie aus beruflichen Gründen zu Hause Telefonate führen, E-Mails verschicken, im Internet surfen.
Als Werbungskosten absetzbar sind 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro monatlich.
Falls Ihre beruflichen Telekommunikationskosten durch die Pauschalabrechnung nur unzureichend berücksichtigt werden, können Sie die Kosten auch konkret steuerlich geltend machen. Hierzu müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen. Notieren Sie während des Monats alle beruflichen Gespräche mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner. Am Monatsende markieren Sie in der Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweis die jeweiligen Gespräche und fügen den Namen des Gesprächspartners hinzu. Gleiches gilt für die beruflichen Internetsitzungen. Dann addieren Sie die Verbindungsentgelte dieser beruflichen Gespräche und Surfstunden. Vergessen Sie nicht, den Gesamtbetrag um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.
Den beruflichen Anteil ermitteln Sie wie folgt: Addieren Sie jeweils die Verbindungsentgelte für die beruflichen Gespräche und Surfstunden in den drei Monaten und die gesamten Verbindungsentgelte in den drei Monaten. Setzen Sie beide Beträge ins Verhältnis zueinander. Das Ergebnis ist der berufliche Anteil. Mit dem so ermittelten beruflichen Anteil können auch der Grundpreis für den Telefonanschluss und für den Internetzugang (Flatrate) sowie die Kosten für die Telefoneinrichtung berücksichtigt werden.