Unterhalb eines bestimmten zu versteuernden Einkommens fällt keine Steuer an. Dieser sogenannte Grundfreibetrag liegt bei Ledigen seit dem Jahr 2010 bei 8.004 Euro; bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Liegt das Einkommen also unter dieser Grenze und ist z. B. Lohnsteuer gezahlt worden, weil der Lohn komplett innerhalb der Semesterferien ausgezahlt wurde, lohnt es sich auf jeden Fall, eine Steuererklärung abzugeben, denn es ist mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen.
Wegen der geringen Höhe der Einnahmen und den geltenden Freibeträgen und Pauschalen werden die gesamten Steuern in voller Höhe bei einem Jahresbruttolohn von bis zu rund 10.700 Euro erstattet. Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 8.0004 Euro sowie den übrigen Pauschale liegen. Das gilt besonders, wenn noch andere Einkünfte wie etwa Zinseinnahmen angefallen sind.
Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn nur Werbungskosten vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste in späteren Jahren nachzureichen. Arbeitslose, die beispielsweise nur Bewerbungskosten vorzuweisen haben, können nur über diesen Weg das Einkünfte-Minus für spätere Jahre konservieren.
Beispiel:
Studentin Ina war in den Semesterferien 2009 zwei Monate als Arbeitnehmerin mit einem Monatslohn von 1.500 Euro brutto beschäftigt. Entsprechend ihrer Lohnsteuerkarte Klasse I behielt ihr Arbeitgeber für jeden Monat 118,75, zusammen also 237,50 Euro Lohnsteuer ein. Außerdem wurde für jeden Monat ein Solidaritätszuschlag von 6,53 Euro (5,5 Prozent von 118,75 Euro) erhoben. Hätte Ina das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1.500 Euro verdient, dann hätte der monatliche Lohnsteuerabzug genau der Jahreslohnsteuer entsprochen. Da sie aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt ihr Jahresarbeitslohn 3.000 Euro. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet.
Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2009 erstattet das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer in vollem Umfang grundsätzlich zurück:
Tipp:
Die voraussichtlichen Aufwendungen lassen sich auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Das gilt etwa für Arbeitsmittel oder die tägliche Fahrt ins Büro. Hierzu muss dem Finanzamt ein Lohnsteuerermäßigungsantrag eingereicht werden. Mit diesem Verfahren gelingt es, die Erstattung über die spätere Einkommensteuererklärung zeitlich vorzuziehen.