Sowohl die Beratung durch den Steuerberater (inklusive Fahrtkosten), als auch der Bezug von steuerrechtlicher Literatur (Fachliteratur, allgemeine Ratgeber) sind als Steuerberatungskosten absetzbar. Bei Steuerberatungskosten bis zu 520 Euro hatten Steuerzahler bis Ende 2005 die Wahl, ob sie die Kosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Ab 2006 sind durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig und es werden lediglich die berufsbezogenen Aufwendungen abgezogen. Das bedeutet:
Hinweis:
Die FG Niedersachsen (17.1.2008, 10 K 103/07, EFG 2008 S. 622), Baden-Württemberg (22.7.2008, 4 K 723/08, EFG 2008 S. 1694) und München (14.10.2009, 1 K 845/09) halten die gesetzliche Kürzung ab 2006 bei privaten Steuerberatungskosten für zulässig. Hiergegen wurden allerdings Revisionen beim BFH unter X R 10/08, X R 40/08 und VIII R 51/09 eingelegt. Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt nur vorläufig. (BMF 15.2.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010). Ob die entsprechenden Kosten bei positivem Verfahrensausgang zuvor erklärt wurden, ist für eine spätere Änderung unerheblich. Daher ist zumindest unnötig, über einen Einspruch den abgelehnten Sonderausgabenabzug separat geltend zu machen.