Referendare können in jeder Ausbildungsstation erst einmal Verpflegungspauschbeträge geltend machen für jeden Tag, an dem sie infolge ihrer Ausbildung mindestens 8 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind. Die Pauschbeträge richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Im Inland gelten folgende Sätze:
Bei Dienstreisen ins Ausland gelten höhere Verpflegungspauschbeträge, die je nach Land unterschiedlich hoch sind.
Das Sammeln von Belegen ist hier überflüssig, weil die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt werden.
Darüber hinaus können Referendare für jede Fahrt zu ihrer Ausbildungsstation bzw. Einsatzstelle auch Fahrtkosten geltend machen. Falls die Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen ist, wird die Entfernungspauschale anerkannt: Absetzbar sind für jeden Entfernungskilometer 0,30 Euro ab dem 1. Kilometer.
Referendare, die eine auswärtige Ausbildungsstation besuchen, können möglicherweise Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dies setzt voraus, dass sie außerhalb des Wohnortes arbeiten und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen. Vor allem aber ist wichtig, dass sie am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten, also eine eigene Wohnung haben.
Bei der "Zweitwohnung" braucht es sich nicht um eine eigene Wohnung zu handeln. Jede Übernachtungsmöglichkeit - beispielsweise ein Zimmer in einem Studentenwohnheim - reicht aus. Hinsichtlich der Verpflegungspauschbeträge gibt es keine Besonderheiten. Die Höhe richtet sich danach, wie lange man von der Heimatwohnung täglich abwesend ist. Allerdings können Verpflegungspauschbeträge nur drei Monate lang abgesetzt werden.
Übernachtungskosten müssen nachgewiesen werden (z. B. Pensionskosten, Miete für ein Zimmer am Beschäftigungsort). Es gibt hier keine Pauschalen, auf die man sich berufen kann.
PKW-Fahrer dürfen für die erste Fahrt zur auswärtigen Unterkunft und für die letzte Rückfahrt von der auswärtigen Unterkunft zur heimatlichen Wohnung entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen. Sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, sind die nachgewiesenen Kosten abziehbar.
Daneben dürfen auch die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten wird eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anerkannt, ab dem 1. Kilometer. Ausgenommen hiervon sind Flugreisen, für die die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.
Bei Übernachtung am Einsatzort haben Sie ein Wahlrecht: Sie können wählen, ob Sie Ihre Aufwendungen nach den Regeln der Einsatzwechseltätigkeit absetzen oder ob Sie Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen.