Es gibt zwei Formen der Veranlagung zur Einkommenssteuer, die
Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag 2010 von 8.004 Euro liegt. Diese Grenze gilt für Unverheiratete, für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 16.008 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.
Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai des Folgejahres vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet ist, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar des übernächsten Jahres in Betracht, die jedoch stichhaltige Gründe enthalten müssen.
Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben. Nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen beispielsweise Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Lohnersatzleistungen sind z. B. Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Eine Veranlagung erfolgt ferner, wenn alle Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und diese die Lohnsteuerkombination III/V oder ab 2010 das neue Faktorverfahren bei IV/IV gewählt haben.
Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, kann es vorteilhaft sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Die gilt besonders dann, wenn eine Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt worden ist. Aber auch bei einer ganzjährigen Tätigkeit ist die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll, wenn die Werbungskosten oder Sonderausgaben über die jeweiligen Pauschbeträge hinausgehen oder ein Arbeitnehmer geheiratet hat.
Hinweis:
Für die freiwillige Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern räumte das Gesetz früher nur eine zweijährige Frist ein, für die Erklärung 2004 endete diese beispielsweise am 31.12.2006. Dieser Termin wurde grundsätzlich nicht verlängert. In dieser Einschränkung sah der Bundesfinanzhof in zwei Beschlüssen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz. Daraufhin wurde diese strickte zweijährige Ausschlussfrist durch das Jahressteuergesetz 2008 komplett gestrichen. Das gilt für die Abgabe der Steuererklärung der Jahre 2005 und später. Somit haben Angestellte mit der Abgabe jetzt fast genauso lange Zeit wie die übrigen Steuerzahler auch. Nur wenn ein Jahr bereits verjährt ist, darf das Finanzamt anschließend die Veranlagung verweigern. Die beträgt beim Antrag auf freiwillige Veranlagung nur vier Jahre, die Erklärung für 2007 darf damit nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung bis Silvester 2011 eingereicht werden. Wer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, hat länger Zeit. Diese Fristverlängerung wird aber nicht im Rahmen der Antragsveranlagung gewährt, wenn der Arbeitnehmer nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BMF 25.3.2008, IV C 5 - S 2270/0, FR 2008 S. 486 und OFD Münster 20.2.2009, StEK EStG § 46/81).