Findet die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses in mehreren Abschnitten an mehreren Orten statt, macht es einen Unterschied, ob Sie einen "dauerhaften Mittelpunkt Ihrer Ausbildung" (also eine regelmäßige Arbeitsstätte) haben, an den Sie immer wieder zurückkehren, oder ob Sie einen solchen Mittelpunkt nicht haben.
Hierbei hat sich die Definition der Auswärtstätigkeit durch die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 geändert. Die liegt nun vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden (R 9.4 Abs. 2 LStR). Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßige Arbeitsstätte wird. Das bedeutet für die Aus- und Fortbildung ab 2008, dass die günstigen Grundsätze für Auswärtstätigkeiten ebenfalls gelten, wenn die Maßnahmen vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschale nach Reisekostengrundsätzen auswirken kann.
In R 9.2 Abs. 2 LStR 2008 heißt es hierzu sinngemäß: Bei auswärtigen Fortbildungsstätten sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten maßgebend, wenn der Arbeitnehmer zu Fortbildungszwecken eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Fortbildung in der Freizeit (wie etwa am Wochenende) stattfindet.
Hier stellt sich nun die Frage, ob auch längerfristige Auswärtstätigkeiten immer noch "vorübergehend sein können und damit zum Abzug nach Reisekostengrundsätzen führen. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 66/05, BStBl 2008 II S. 825) zu Fahrtkosten bei einem Arbeitnehmer entscheiden, der neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden wöchentlich und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen hatte. Das Finanzamt wollte von einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte am Sitz des Bildungsinstituts ausgehen und die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigen.
Dieser Ansicht hat sich der BFH nicht angeschlossen. Eine Bildungseinrichtung werde im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführe. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut seien deshalb nicht nur mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe oder 0,30 Euro je gefahrenen km als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur vor, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde. Alleine durch bloßen Zeitablauf werde eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Diese Grundsätze des BFH für Auswärtstätigkeiten akzeptiert die Finanzverwaltung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufsucht (R 9.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LStR). Eine Bildungseinrichtung wird daher auch dann nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Fortbildungsmaßnahme durchführt und die Bildungseinrichtung längerfristig über vier Jahre aufsucht (OFD Rheinland 13.2.2009, S 2338 - 1001 - St 215, DB 2009 S. 480).