Besonders wichtig ist es, an Fachzeitschriften und Fachliteratur zu denken. Sie werden ebenfalls als Arbeitsmittel anerkannt. Hier kommen meistens höhere Aufwendungen zusammen. Fachliteratur sind insbesondere: Kommentare, Lehrbücher, und Gesetzessammlungen (inklusive der Ergänzungslieferungen). Allgemein bildende Nachschlagewerke, wie z.B. ein Duden, werden nicht anerkannt.
Grundsätzlich gilt: Ausgaben für Fachliteratur müssen Sie durch Belege nachweisen. Achten Sie unbedingt darauf, dass auf dem Beleg der Titel des Buches eingetragen ist. Die bloße Bezeichnung "Fachliteratur" genügt für das Finanzamt nicht. Hierbei sollten die Quittungen genau überprüft werden, da die Anerkennung nicht mehr so problemlos wie in der Vergangenheit läuft. Denn dort wurde der Gestaltungsspielraum oft deutlich überschritten. Da ließen sich Bürger in der Fachabteilung des Buchladens eine Quittung ausstellen, den Kassenbereich sah diese Literatur aber nicht. Denn der Kunde ging mit Beleg und ohne Buch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuer ab. Beliebt war auch der Tausch unter Kollegen und Freunden. Da wurde die Quittung über das Medizinlexikon oder das PC-Handbuch mehrfach der Erklärung beigefügt. Kamen die Belege vom Finanzamt zurück, nutzte sie der nächste für seinen Kostenabzug. Wer keinen großen Bekanntenkreis hatte, besorgte sich die entsprechenden Kaufunterlagen für die Fachliteratur über das Internet. Für 20 Euro beispielsweise gab es die gewünschten Quittungen über 198 Euro.
Diese kleinen oder großen Schummeleien waren dem Fiskus doch zu viel. Um Internetauktionen mit Belegen über Fachliteratur oder Tankquittungen einzudämmen, gilt die Weitergabe seit einiger Zeit über das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen als Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach Steuerzahler eine erhöhte Nachweispflicht bei der Fachliteratur haben (Beschluss vom 4.12.2003, Az. VI B 155/00, BFH/NV 2004 S. 488). Erforderlich sind
Nur wenn diese drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, können die Aufwendungen steuermindernd als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Studenten und Referendare sollten die neuen erhöhten Anforderungen beachten. Das gilt nicht nur für künftige Einkäufe, sondern auch für die bereits vorliegenden Belege. Ist der Name vermerkt und kann die Zahlung nachgewiesen werden? Im Nachhinein ist es für den Buchhändler kaum möglich, diese Daten noch zu ergänzen.
Doch wie konsequent wenden die Finanzbeamten die neue Regelung an? Grundsätzlich haben sie das Recht, auch bei Kleinbeträgen auf die erhöhte Nachweispflicht zu pochen und pingelig zu sein. Doch es ist sehr arbeitsintensiv, etwa den Azubi wegen eines Buchkaufs über 20 Euro anzuschreiben. Zumal Personalrationalisierungen sowie komplizierte Vorschriften immer weniger Zeit für den einzelnen Steuerfall lassen.
Steuertipp:
Vor diesem Hintergrund erleichtert den Beamten eine saubere Auflistung der Kosten nebst Anlagen die Arbeit, die Erklärung geht schneller und mit größerer Wahrscheinlichkeit ohne Nachfrage durch. Statistisch gesehen wird nur jeder 100. Steuerzahler mit Einkommen bis zu 100.000 Euro intensiver unter die Lupe genommen. Diese Tendenz wird sich angesichts immer komplizierterer Gesetze eher noch verstärken, Angaben in der Steuererklärung münden immer öfter ungeprüft eins zu eins im Steuerbescheid, auch wenn der Beleg über die Fachliteratur nicht alle Anforderungen erfüllt.