Studenten können ihre Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend machen. In Betracht kommen die Kosten für das Studium und für eine Promotion. Dabei steht es Studenten frei, in welcher Höhe und Form sie Kosten produzieren. Nur unangemessen hoher Aufwand wird nicht berücksichtigt.
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören
Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Anders als bei Werbungskosten sind Ausbildungskosten der Höhe nach begrenzt: Anerkannt werden die Kosten seit dem 1.1.2004 bis zu 4.000 Euro im Jahr. Zuvor waren die Kosten lediglich bis zu 920 Euro absetzbar, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1.227 Euro.