Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Arbeitszimmer

Auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten in Betracht kommen. Ein häusliches Arbeitszimmer wurde bis Ende 2006 anerkannt, wenn für die Ausbildungsmaßnahme kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Dann war ein steuerlicher Abzug bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Werbungskosten möglich. Ab 2007 ist der Abzug nur noch möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der beruflichen Aktivitäten darstellt. Das wird sowohl bei Studenten, als auch bei Referendaren zu verneinen sein, da die berufliche Tätigkeit oder die Vorlesungen auswärtig stattfinden. Somit lassen sich die Kosten für das heimische Büro nicht mehr absetzen, wohl aber weiterhin der Aufwand für das dort befindliche Inventar.

Handelt es sich um Ausbildungskosten, die begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind, können nur bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden. Absetzbar sind alle auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten der Wohnung oder des Hauses, also Miete und Mietnebenkosten, laufende Betriebskosten beim eigenen Haus, wie Strom, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser, Abwasserabgabe, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen und Grundsteuer, ferner Reparaturkosten, Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen.

Steuertipp:
Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherregal, Bücherschrank, Beistelltisch, Computertisch, Schreibtischlampe gehören nicht zur "Ausstattung" des Arbeitszimmers und damit nicht zu den Arbeitszimmerkosten. Sie sind unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers immer separat als Werbungskosten absetzbar, und zwar in unbegrenzter Höhe (BFH 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351; BMF 3.4.2007, IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl 2007 I S. 442).

Diese Aufwendungen sind aber nur dann absetzbar, wenn das Zimmer so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken benutzt wird. Dies bedeutet konkret:

Die Ausstattung des Arbeitszimmers muss dafür sprechen, dass es ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dient.

Hinweis:
Ähnlich wie ehemals bei der Pendlerpauschale bestehen auch beim Arbeitszimmer Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Kürzung. Daher setzt das Finanzamt die Bescheide auch nur noch vorläufig fest (BMF 1.4.2009, IV A 3 - S 0338/07/10010).


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern