Aufwendungen für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar.
Arbeitsmittel sind beispielsweise:
Wenn Sie sich ein Arbeitsmittel neu anschaffen, werden die Anschaffungskosten unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob diese höher oder niedriger als netto 410 Euro (exklusive Mehrwertsteuer) sind. Betragen die Anschaffungskosten weniger als 410 Euro, dürfen Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten absetzen (sogenannte Sofortabschreibung). Seit 2010 ist diese 410-Euro-Grenze bei Selbstständigen auf 150 Euro gemindert worden und bis 410 Euro gibt es ein kompliziertes Wahlrecht. Im Bereich der Werbungskosten gelten hingegen weiter die 410 Euro.
Anschaffungskosten über 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt, das heißt "abgeschrieben", werden. In jedem Jahr ist die sogenannte "Absetzung für Abnutzung" (AfA) als Werbungskosten absetzbar. Die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer ist je nach Arbeitsmittel unterschiedlich lang.
Wichtiger Hinweis: Seit 2004 kann der errechnete Jahres-Abschreibungsbetrag im Jahr der Anschaffung nur noch monatsgenau abgesetzt werden. Wird das Arbeitsmittel beispielsweise im Dezember gekauft, ist die Jahres-AfA zu 1/12 absetzbar.
|
Arbeitsmittel |
Nutzungsdauer in Jahren |
AfA in % |
|
Aktenvernichter |
8 |
12,5 |
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Auto |
6 |
16,7 |
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Autotelefon |
5 |
20 |
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Bürocontainer |
10 |
10 |
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Büromöbel |
13 |
7,7 |
|
CD-Player |
7 |
14,3 |
|
Computer (PC) |
3 |
33,3 |
|
Drucker |
3 |
33,3 |
|
Handy |
5 |
20 |
|
Laptop/Notebook |
3 |
33,3 |
|
Faxgerät |
6 |
16,7 |
|
Fotokopierer |
7 |
14,3 |
|
Peripheriegeräte des PC |
3 |
33,3 |
|
Scanner |
3 |
33,3 |
|
Schreibmaschinen |
9 |
11,1 |
|
Telefonanlage |
8 |
12 |
|
Teppiche (hochwertig) |
15 |
6,7 |
|
Überwachungsanlage |
11 |
9,1 |
|
Videogeräte |
7 |
14,3 |
Kann das Arbeitsmittel auch privat verwendet werden, hängt die Anerkennung davon ab, ob diese Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist, also unter zehn Prozent liegt. Als private Nutzung sind auch alle Aufwendungen anzusehen, die auf Grund der wirtschaftlichen oder der gesellschaftlichen Stellung anfallen. Dazu gehört zum Beispiel die besonders repräsentative Kleidungsordnung für den Presseball.
Eine Ausnahme gilt für Computer: In einem Grundsatzurteil hatte der Bundesfinanzhof die steuerliche Absetzbarkeit von Computern geklärt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958): Ein PC ist nach wie vor ein Arbeitsmittel und damit in vollem Umfang absetzbar, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und die private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist. Wird der PC weniger als 90 % für berufliche Zwecke genutzt, sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt muss einen beruflichen Nutzungsanteil von mindestens 50 % anerkennen. Wollen Arbeitnehmer von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Betroffenen jeweils näher darzulegen und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.
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