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Werbungskosten

Je nach der persönlichen Anlagestrategie sollte die Anlagestruktur beziehungsweise die Finanzierung mit Krediten geändert werden, da der Fiskus den Aufwand für die Geldanlagen nicht mehr gleich behandelt.

Aufwendungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren mit Dividendenerträgen und Veräußerungserlösen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind - wie in den vorherigen Abschnitten dargestellt - nur zur Hälfte als Werbungskosten absetzbar. Das ergibt sich aus § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Können keine oder nur geringe Werbungskosten nachgewiesen werden, berücksichtigt das Finanzamt bei Kapitalerträgen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro für Ledige und von 102 Euro für Verheiratete. Daher lohnt sich der Einzelnachweis nur dann, wenn die Aufwendungen höher sind als 102 Euro, bei Verheirateten 204 Euro und ausschließlich dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Kapitaleinnahmen erzielt wurden.

Einfach ist es, wenn Aufwendungen konkret mit einer bestimmten Kapitalanlage (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zusammenhängen, beispielsweise Schuldzinsen für einen Kredit zum Aktienkauf oder die Fahrt zur Hauptversammlung. Dann werden sie als Werbungskosten mit dem halben Betrag der Anlage zugeordnet.

Ins Grübeln aber kommen Anleger und Finanzbeamte, wenn Aufwendungen gleichzeitig für Dividenden und für Zinsen anfallen, beispielsweise Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, Fachliteratur, Steuerberatungskosten, Computerprogramme, Seminarkosten oder Bürokosten. Schließlich können in einem Depot sowohl Aktien als auch festverzinsliche Wertpapiere und Investmentanteile liegen. Hierzu hat die Finanzverwaltung geklärt, wie zu verfahren ist (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band I, Seite 647): Die Aufwendungen sind aufzuteilen. Auf die Gruppe der Kapitalanlagen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der anderen Kapitalanlagen. Der auf Zinsen entfallende Anteil ist voll, der auf Dividenden entfallende Anteil nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar.

Beispiel:

Dividenden und Zinsen:
50.000 Euro
davon Dividenden:
20.000 Euro (40 %)
davon Zinsen:
30.000 Euro (60 %)
Gemeinschaftliche Werbungskosten:
5.000 Euro
davon entfallen auf Dividenden:
2.000 Euro (40 %)
davon entfallen auf Zinsen:
3.000 Euro (60 %)
als Werbungskosten absetzbar 1.000 Euro
(die Hälfte!)
3.000 Euro
(die volle Höhe!)

Steuertipp: Betragen die gemeinschaftlichen Werbungskosten nicht mehr als 500 Euro (bei Ehegatten 1000 Euro) im Jahr, können Sie eine Aufteilung einfach durch Schätzung vornehmen. Das Finanzamt ist angewiesen, Ihre Angaben zu akzeptieren (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band I, Seite 647). Dann können die Kosten nach eigenem Belieben verteilt und im Zweifel zu Gunsten von Anleihen oder Rentenfonds geschätzt werden. Das bringt dann die komplette Berücksichtigung.

Keine Arbeit haben Sparer hingegen mit einer ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Auch wenn die nach Ablauf von zwölf Jahren und einem Alter ab 60 nur zur Hälfte vom Fiskus erfasst wird: die Aufwendungen dürfen nach einem neuen BMF-Erlass (BMF-Schreiben, Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252 - 343/05) stets in voller Höhe und auch schon vorzeitig abgesetzt werden. Wird also die Police zum Teil über Kredit finanziert, gelten die fälligen Schuldzinsen sofort als Werbungskosten, auch wenn die zu 50 Prozent steuerpflichtigen Einnahmen erst in Jahrzehnten und bei geringerer Progression fließen.

Die Vorgehensweise bei den Werbungskosten in fünf Schritten:

Steuertipp: Eine Reihe von Kosten für die Geldanlage kann sowohl bei den Einnahmen als auch den Spekulationsgeschäften mindernd angesetzt werden.
Hier macht Taktieren Sinn.

Die Zordnung lohnt zu
Spekulationsgeschäften, wenn: Kapitaleinnahmen, wenn:
  • dadurch die Gewinne unter die Freigrenze von 512 Euro zu drücken sind
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann
  • weiterer Aufwand bei den Kapitaleinkünften einen Teil des Sparerfreibetrags verpuffen lässt
  • voller Kostenabzug halbierte Aktiengewinne mindert
  • keine Spekulationsgeschäfte vorliegen und hier Kosten dann zu begrenzt abziehbaren Verlusten führen
  • der Aufwand die negativen Einnahmen erhöht
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag schon überschritten ist
  • im Jahr keine Zinsen und Dividenden vorliegen

Hinweis: Im Rahmen der Abgeltungsteuer 2009 wird der Werbungskostenabzug gestrichen. Die bis dahin verbleibende Zeit sollte genutzt werden, Aufwendungen auf andere Einkunftsarten zu verschieben - den Wertpapierkredit etwa auf das Mietshaus - und generell für weniger Gebührenbelastung zu sorgen.


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