Bei der Verteilung des Sparerfreibetrages bis Ende 2008 gilt es, clever zu sein.
Zu beachten ist: Zinsen, die auf Bausparguthaben gezahlt werden, unterliegen nicht dem Zinsabschlag, wenn der Bausparer eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie erhält oder wenn die Verzinsung nicht mehr als ein Prozent beträgt. Hier braucht der Anleger seine kostbaren Freibeträge also nicht einzusetzen. Da die Bausparkasse von der Arbeitnehmersparzulage - anders als von der Wohnungsbauprämie - nicht automatisch Kenntnis erlangt, muss der Bausparkasse mitgeteilt werden, dass eine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird.
An Neujahr 2007 wurde der Sparerfreibetrag nahezu halbiert, von 1.370 Euro auf 750 Euro pro Person. Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden rutschen damit deutlich schneller in die Steuerpflicht als vorher. Zudem verringert sich auch das Freistellungsvolumen für Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer entsprechend. Sogar Kleinsparer können ihre angelegten Gelder kaum noch vor dem Finanzamt retten. Da ist wenig tröstlich, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag unverändert bei 51 Euro bleibt.
Bei neu ausgestellten Freistellungsaufträgen müssen Anleger die ab 2007 geminderte Obergrenze von 801 Euro und Ehepaare die von 1.602 Euro genau einhalten. Denn die Kreditinstitute melden dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch, welche Zinsen und Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höhen ausgestellt haben. Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen.
Der Steuerabzug ist neben dem Freistellungsauftrag auch über eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vermeidbar. Dieses weniger bekannte Formular kann von Anlegern vorgelegt werden, bei denen auf Grund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer anfallen. Die Bescheinigung ist deutlich attraktiver als ein Freistellungsauftrag, da sie ab 2007 nicht auf Kapitalerträge von bis zu 801 Euro pro Jahr beschränkt ist. Zumeist können Rentner, Erwerbslose oder Kinder eine solche Bescheinigung erhalten, da die Einkünfte dieser Personen oft unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Eine NV-Bescheinigung kommt in Betracht, wenn ein lediger Anleger im kommenden Jahr Kapitalerträge von nicht mehr als 8.501 Euro hat. Hinzu kommen dann noch weitere mögliche Abzüge, wie Vorsorgeleistungen oder Beiträge zur Altersvorsorge.
Hinweis: Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung gelten auch unter der Abgeltungsteuer weiter. Es gibt aber keine Ausnahme mehr für Bagatellfälle wie etwa Bausparzinsen. Alles wird mit Abgaben belegt, sofern der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person überschritten ist.