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Stückzinsen

Stückzinsen sind eine Möglichkeit, durch geschickte Planung die Steuerlast zu senken.

Doch was sind eigentlich Stückzinsen? Es handelt sich um den rechnerischen Ertragsanteil von festverzinslichen Wertpapieren mit Zinsscheinen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt. Sie fallen bei Veräußerung von Anleihen vor ihrer Endfälligkeit an und werden dem Veräußerer bis einen Tag vor dem Verkaufstag zugerechnet und stehen dem Käufer erst ab dem Kauftag zu.

Wenn jemand festverzinsliche Wertpapiere kauft, muss er dem Verkäufer die Zinsen vergüten, die seit der letzten Ausschüttung aufgelaufen sind. Diese Zinsen nennt man Stückzinsen. Sie sind beim Käufer als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Endet der Zinszahlungszeitraum, hat der Käufer die erzielten Zinsen normal zu versteuern. Liegt allerdings zwischen Kauf und Ende des Zinszahlungszeitraums ein Jahreswechsel, so kann durch die Zahlung von Stückzinsen die Steuerlast im Altjahr gesenkt werden. Dies ist dann interessant, wenn sich durch unterschiedliche Steuersätze eine Steuerersparnis ergibt. Aber auch hier ist die geplante Absenkung des Sparerfreibetrags in die Betrachtung einzubeziehen.

Für den Veräußerer stellen die gesondert in Rechnung gestellten und erhaltenen Stückzinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, bis 2008 nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG und ab 2009 nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

Für den Erwerber handelt es sich um negative Einnahmen, die im Jahr der Zahlung mit positiven, anderen Kapitalerträgen des Veranlagungszeitraums verrechnet werden können. Verbleibt ein negativer Saldo, kann der Betrag bei der Veranlagung bis 2008 von anderen Einkunftsarten abgezogen werden. Auf Grund dieser Behandlung werden die sonstigen Freibeträge nicht gemindert.

Steuertipp: Eine zusätzliche Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, ist die Fremdfinanzierung der Anschaffung der Wertpapiere kurz vor Jahresende und die daraus resultierenden Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Diese Gestaltung ist nur dann zulässig, wenn aus der Kapitalanlage ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Ergibt eine Prüfung, dass ein Totalüberschuss unter Gegenüberstellung der steuerlich maßgebenden Faktoren (später kassierte Zinsen minus Finanzierungskosten, Bankspesen, sonstiger Werbungskosten und gezahlter Stückzinsen) nicht erzielt werden kann, können weder die vereinnahmten Zinsen, die gezahlten Stückzinsen noch die Refinanzierungskosten und übrigen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Gezahlte Stückzinsen in 2008 wirken sich auch dann mit der individuellen Progression als negative Kapitaleinnahmen aus, wenn die Ausschüttung erst 2009 unter der Abgeltungsteuer erfolgt.


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