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Die Faustregel

Erträge aus Anleihen, Rentenfonds, Sparbriefen oder so genannten Finanzinnovationen unterliegen vor 2009 in voller Höhe der Besteuerung mit der individuellen Progression. Hiervon abgezogen werden dürfen bis Ende 2008 Kosten, die mit diesen Wertpapieren im Zusammenhang stehen. Der Verkauf unterliegt in der Regel nur dann der Besteuerung, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.
Keine Regel ohne Ausnahmen:

Bei der Besteuerung von Dividenden und privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien gilt bis Ende 2008 noch das so genannte "Halbeinkünfteverfahren". Danach sind Dividenden und Spekulationsgewinne aus Aktien nur zur Hälfte steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Im Gegenzug sind auch nur noch 50 Prozent der realisierten roten Zahlen mit Aktien, Werbungskosten und angefallenen Anschaffungs- oder Veräußerungskosten steuerlich absetzbar. Dieser Regelung - halbierter Einnahme- und Kostenansatz - unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen.

Als Beteiligungen gelten laut § 20 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

Die steuerpflichtige Hälfte der in- und ausländischen Dividenden und Gewinnausschüttungen zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist also bei der Einkommensteuererklärung bis einschließlich 2008 in der "Anlage KAP" anzugeben (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG).
Die steuerpflichtige Hälfte der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren gehört hingegen zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG), ist damit in der "Anlage SO" anzugeben. Stammen die Erträge von jenseits der Grenze, müssen sie zusätzlich in der Anlage AUS deklariert werden, hierüber wird die ausländische Quellensteuer einbehalten..

Falls beim Verkauf die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgelaufen ist, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei, rote Zahlen können dann allerdings auch nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei der Investmentbesteuerung gilt ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden, nicht aber für Spekulationsgewinne.

Einzelheiten zum Halbeinkünfteverfahren enthält der nachfolgende Abschnitt.


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