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Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschlag

Wer zu unliebsamen Zeiten seiner Arbeit nachgeht, der erhält vom Fiskus ein kleines Dankeschön. Arbeitgeber können bei Arbeitszeiten in der Nacht, an Wochenenden oder an Feiertagen Zuschläge zahlen, die in bestimmter Höhe steuerfrei bleiben. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den Arbeitstagen und der Arbeitszeit.

Folgende Zuschläge sind möglich:

Bemessungsgrundlage für die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Grundlohn. Die Steuervergünstigung wird aufgrund einer Gesetzesänderung seit 2004 nur noch dann gewährt, wenn der umgerechnete Stundenlohn nicht höher als 50 Euro ist. Aufgrund dieser Neuregelung ist es nicht mehr möglich, dass Sportvereine wie Borussia Dortmund oder Adler Mannheim, ihren Spielern einen Teil des Gehalts als steuerfreie Sonntags- und Nachtzuschläge auszahlen und dadurch Steuern in erheblicher Höhe sparen. Allerdings werden damit nicht nur Fußballprofis und andere Sportmillionäre getroffen, sondern auch Chefredakteure, Piloten und Chefärzte, die häufig ihren Dienst nachts oder an Wochenenden leisten.

Hinweis: Liegt der Grundstundenlohn zwischen 25 Euro und 50 Euro, bleibt die Steuerfreiheit der Zuschläge zwar beibehalten, die Sozialversicherungsfreiheit ist hier aber seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr möglich. Die wurde auf einen Stundenlohn von 25 Euro begrenzt.


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