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Reisekosten

Schickt der Chef seine Angestellten auf Dienstreise oder Fortbildung und dient die Tour ausschließlich den Interessen der Firma, wird überhaupt keine Lohnsteuer einbehalten. Doch in der Vielzahl der übrigen Fälle, in denen Finanzbeamte bislang wegen Freizeitangeboten sämtliche Reisekosten als geldwerten Vorteil ansetzten, können Arbeitgeber und Angestellte deutlich günstiger rechnen. Zunächst sind die Bestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betrieblichen und privaten Bereich zuordnen lassen. So kommen die Kosten für Tagungsräume, Seminarunterlagen und Referenten eindeutig von vornherein nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Betracht. Auf der anderen Seite sind als geldwerter Vorteil Aufwendungen des Chefs für das touristische Programm, Ausflüge sowie gemeinsame Feiern und Unterhaltung zu erfassen.

Kostenpunkte, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, dürfen grundsätzlich geschätzt werden. Das gilt etwa für Flug- oder Fahrtkosten, die Hotelunterbringung, Verpflegung oder die allgemeine Organisation. Als Aufteilungsmaßstab kommen hier die Zeitanteile ins Spiel. Die neue und günstige Sichtweise erspart Angestellten eine Menge Abgaben. Doch auch der private Anteil kann noch steuerfrei bleiben. Denn Zuwendungen der Firma im Rahmen von Reiseveranstaltungen bleiben bis zur Freigrenze von 110 Euro unbehelligt. Bleiben nur die Kosten für Freizeit und Touristik unter dem Höchstbetrag, können auch die gesponserte Skiwoche in den Alpen oder das Wochenende am Mittelmeer mit integrierter Tagung komplett steuerfrei bleiben.


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