Grundsätzlich steuerfrei bleiben Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern, Internet- oder Telefoneinrichtungen. Das gilt auch für Mobiltelefone im Auto oder den Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten sind befreit, unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers.
Diese günstige Regel können Angestellte etwa nutzen, statt eines Gehaltszuschlags um die kostenlose PC-Überlassung zu bitten. Das bringt netto meist mehr, zumal die Firma dann auch steuerfrei Grundgebühren und sonstige laufende Kosten für den Online-Anschluss übernehmen kann.
Schenkt der Arbeitgeber den Computer allerdings, ist dies ein geldwerter
Vorteil. Daher fahren Arbeitnehmern meist besser, wenn sie den PC nur
zur Nutzung überlassen bekommen.
Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Angestellten einen PC nebst Zubehör
schenken, ohne dass diese Zuwendung als Lohn versteuert werden muss. Die
Lohnsteuer kann der Chef nämlich pauschal mit 25 Prozent abführen.