Einen Lohnzuschlag kann die Firma auch durch einen Sachbezug ausgleichen. Denn die bleiben bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei. Dieser kleine Rabattfreibetrag wurde zur Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs bei Sachbezügen eingeführt. Unter die Freigrenze fallen Sachbezüge, die der Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält, also auch Rabatt- oder Preisvorteile. Es handelt sich dabei um eine Kleinbetragsgrenze. Bei Überschreiten der 44-Euro-Grenze muss der gesamte Preisvorteil oder Sachbezug nach den allgemeinen Regelungen versteuert werden.
Das steuerfreie Gehaltsextra gelingt etwa durch einen Benzingutschein über 25 Liter Super, nicht jedoch durch einen Tankbon über 40 Euro. Denn nur Sachbezüge sind begünstigt, nicht jedoch Geldleistungen. Eine solche Gestaltung mit sachlichen Vorteilen bringt monatlich netto meist mehr als eine Gehaltserhöhung von 60 Euro.Da angesichts der teuren Spritpreise immer mehr Betriebe zu Benzingutscheinen als Motivationshilfe übergehen, schauen die Finanzbeamten jetzt ganz genau auf die Vereinbarungen. Daher gibt es eine Verwaltungsanweisung, welche Regelungen unter die Sachbezugsfreigrenze fallen und welche nicht. Das wird anhand von fünf Beispielen erläutert (OFD Hannover vom 24.4.2008, S 2334 - 281 - StO 212).
Ein beliebtes Extra war in der Vergangenheit auch das Job-Ticket. Die kostenlos oder verbilligt abgegebene Fahrkarte für den Verkehrsverbund stellt jedoch seit 2004 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dem können Angestellte aber ausweichen, indem sie die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro in Anspruch nehmen. Ist der Vorteil nicht höher, bleibt das verbilligte Job-Ticket auch weiterhin ohne Steuerlast, selbst wenn die Angestellten es nur privat verwenden.
Nach Verwaltungsauffassung(BMF 29.4.2008, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566) sind Sachbezüge, die der Chef pauschal versteuert, nicht in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen. Seit dem 1. Januar 2007 bleiben auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bei der Berechnung der Freigrenze außer Ansatz, für die der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent wählt (§ 37b Einkommensteuergesetz). Die Entscheidung zugunsten der neuen Pauschalsteuer für Sachzuwendungen ist dabei ausdrücklich als Ausschlussgrund für die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrages genannt (R 8.1. Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR). Da mehrere Sachbezüge für die Prüfung der Monatsfreigrenze zusammenzurechnen sind, lässt sich durch geschickte Wahl der Besteuerungsart ein Überschreiten der 44-EUR-Grenze und damit der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen für sämtliche Sachbezüge eines Monats vermeiden.
Steuertipp: Lukrativ ist auch, die Firma Kosten für eine BahnCard übernehmen zu lassen. Die hierbei gewährten Fahrpreisminderungen kann der Arbeitnehmer dann auch für Privattouren in Anspruch nehmen, ohne dass Steuern anfallen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die voraussichtlichen Kosten der dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis für die BahnCard übersteigen. Diese Regel gilt für die BahnCard 100, mit der ein Jahr lang Fahrkarten für alle Strecken ohne weitere Zahlungen bezogen werden können. Auch hier ist keine Besteuerung der Privatfahrten durch die Angestellten vorgesehen.