Eine interessante Abgabensenkung winkt, wenn der Chef bereit ist, die Kosten für den Kindergarten zu übernehmen oder zumindest einen Zuschuss dazu zu leisten. Für solche Leistungen brauchen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Mehr noch: Die Firma kann die Ausgaben sogar Gewinn mindernd von der Steuer absetzen.
Möglich wird dieses Geschenk durch § 3 Nr. 33 EStG. Er besagt,
dass sämtliche Bar- und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern gewährt, steuerfrei sind. Der Zuschuss fließt nicht in die Tasche
des Mitarbeiters, sondern direkt zum Kindergarten.
Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die zusätzlich zu dem ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von Arbeitslohn
in steuerfreie Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers ist ausgeschlossen.
Begünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Der begünstigte
Personenkreis bestimmt sich danach, ob das Kind nach dem jeweiligen landesrechtlichen
Schulgesetz noch nicht schulpflichtig ist.
Nach R 3.33 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ist die gesetzliche Schulpflicht in folgenden drei Fällen nicht zu prüfen, nämlich bei Kindern, die
Im Übrigen stehen den nicht schulpflichtigen Kindern schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Hinweise: