Über das Jahressteuergesetz 2009 kommt es nach dem neuen § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für alle Lohnzahlungszeiträume ab 2008 zu einer Steuerbefreiung von bis zu 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugute kommt. Leistungen, die durch Anrechnung oder Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind dagegen nicht steuerfrei. Damit kann der Chef die Stimmung unter der Belegschaft erhöhen und dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter länger gesund bleiben und daher häufiger am Arbeitsplatz erscheinen. Der Arbeitgeber kann die 500 Euro beispielsweise für verschiedene Maßnahmen einsetzen, etwa
Unter die Steuerbefreiung fallen in erster Linie Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit. Allerdings sind zumindest Zuschüsse des Arbeitgebers für einzelne Maßnahmen von Fitnessstudios dann steuerfrei, wenn sie eine förderungswürdige Maßnahme betreffen. Das gilt etwa für Zuschüsse zur die Teilnahme an einem Kurs, der bisher von einer Krankenkasse geleistet wurde.
Mit der Einführung der Steuerfreiheit wird oft die Prüfung entbehrlich, ob eine Maßnahme der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer dient, bei denen als Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vorliegt.