Überlegenswert ist es, statt einer Gehaltserhöhung einen Firmenwagen auszuhandeln. Den privat genutzten Anteil müssen Sie zwar als geldwerten Vorteil versteuern, doch wiegt die Steuerlast geringer als die mögliche Kostenersparnis.
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden:
Bei Anwendung der Pauschalierungsmethode benötigen Sie keine Nachweise. Es wird sowohl der monatliche Nutzungswert für Privatfahrten als auch der monatliche Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt.
Als Grundlage dient der so genannte Listenpreis im Inland (inklusive Umsatzsteuer; abzurunden auf volle hundert Euro). Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Hinzuzurechnen ist für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Nutzungswert von monatlich ein Prozent des Listenpreises. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Der errechnete Nutzungswert wird der Lohnsteuer unterworfen und ist sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Zwar vermindert sich die Entfernungspauschale ab 2007 auf die Kilometer ab dem 21. Das hat aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalierung; die bleibt unverändert. Arbeitnehmer müssen also nichts mehr versteuern.
Bei der Nachweismethode wird der Nutzungswert dagegen wie folgt ermittelt:
Einen groben Überblick gibt diese Tabelle:
| Dienstliche Fahrten | Private Fahrten | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
|
Datum |
Kilometerangaben | kurzer Vermerk reicht |
Steuertipp: Viele Arbeitgeber berechnen und versteuern den privaten Nutzungswert aus Vereinfachungsgründen nach der so genannten Ein-Prozent-Pauschalmethode. Das aber muss für den Arbeitnehmer nicht unbedingt die beste Lösung sein. Wenn die Fahrtenbuchmethode günstiger ist, kann der Nutzungswert in der persönlichen Einkommensteuererklärung korrigiert und damit oftmals eine hübsche Steuererstattung erreicht werden.