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Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Steuerfrei nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die von einer Bundes- oder Landeskassen gezahlte Bezüge, die eine Aufwandsentschädigung darstellen. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand des Empfängers übersteigen.

Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, ist die Steuerfreiheit auf ein Drittel der Aufwandsentschädigung, mindestens aber auf einen Anteil von 175 Euro monatlich begrenzt, wenn es sich um ein Ehrenamt handelt (R  3.12 Absatz 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR). Beruht die Aufwandsentschädigung dagegen nicht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt unabhängig, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 175 Euro.

Soweit in einzelnen Monaten die steuerfreie Obergrenze von 175 Euro nicht erreicht wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahres zulässig (R 3.12 Absatz 3 Sätze 8 und9 LStR). Der monatliche Freibetrag kann deshalb in einen Jahresbetrag von 2.100 Euro wie beim Übungsleiter-Freibetrag umgerechnet werden.

Die Grenze von 175 Euro monatlich gilt ab 2007 (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2007, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2337/0).


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