In der Automobilindustrie sind Belegschaftsrabatte seit langem bekannt. Die Mitarbeiter können verbilligt Fahrzeuge ihres Unternehmens kaufen. Bis zu einer Höhe von 1.080 Euro pro Jahr ist diese Vergünstigung sogar steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Doch auch Arbeitnehmer in anderen Branchen können von dieser Regelung Gebrauch machen. Sie gilt für jeden Arbeiter und Angestellten, und das auch, wenn Sie nur einen einzigen Tag im Jahr gearbeitet haben. Der so genannte Rabattfreibetrag ist nämlich ein Jahresbetrag. Und so funktioniert es: Vom Endpreis, das ist der Verkaufspreis, werden vier Prozent abgezogen. Anschließend wird von diesem Betrag der Rabattfreibetrag abgerechnet. Bleibt ein Restbetrag, ist dieser als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Beispiel: Sie arbeiten in einem Kaufhaus oder Supermarkt. Anstelle einer Gehaltserhöhung vereinbaren Sie, dass Ihnen pro Jahr Waren im Wert von 1.120 Euro kostenfrei überlassen werden. Vom Ladenpreis der Waren werden vier Prozent und der Rabattfreibetrag abgezogen - nun können Sie den finanziellen Vorteil steuerfrei kassieren (1.120 Euro minus 4 Prozent = 44,80 Euro macht 1.075 Euro minus Rabattfreibetrag von 1.080 Euro = 0 Euro zu versteuern). Hätten Sie eine Gehaltserhöhung in gleicher Höhe vereinbart, könnten Sie wahrscheinlich nicht einmal halb so viele Waren zu diesem Preis kaufen.
Hinweis: Der Rabattfreibetrag gilt nur für Waren oder Dienstleistungen, welche die eigene Firma herstellt oder vertreibt: zum Beispiel Lebensmittel für einen Supermarktmitarbeiter oder Werkzeuge für den Verkäufer im Baumarkt.
Es gib aber auch noch eine andere Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils. Erhält ein Arbeitnehmer über seine Firma verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die der Chef nicht selbst vertreibt, bemisst sich der geldwerter Vorteil aus der Differenz zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten Abgabepreis vor Ort und dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Betrag.
Zwischen beiden Methoden darf der Arbeitnehmer bei der Lohnbesteuerung grundsätzlich wählen, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil des BFH vom 05.09.2006, Aktenzeichen: VI R 41/02, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band II, Seite 309). Im Urteilsfall ging es um einen Jahreswagen, für den der Mitarbeiter eine Zuzahlung in Höhe der üblichen Preisminderung zahlen musste. Die liegt bei einigen Modellen durchaus deutlich im zweistelligen Prozentbereich, so dass es überhaupt nicht mehr zu einem Vorteil kommen muss. Geht das Fabrikat jedoch wegen der großen Nachfrage ohne Abschläge aus dem Haus, wählt der Arbeitnehmer die Rabattbesteuerung. Er zieht dann vom hohen Abgabepreis vier Prozent sowie den Freibetrag von 1.080 Euro ab.
Die Finanzverwaltung reagierte auf das BFH-Urteil postwendend mit einem
Nichtanwendungserlass, sodass etwa der Jahreswagen zwingend unter Ansatz
des Rabattfreibetrags zu besteuern ist, auch wenn das Auto an die Kunden
deutlich billiger vom Hof geht (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 28.03.2007, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2334/07/0011,
veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band I, Seite 464).
Mit diesem Hin und Her ist die Steuerfrage aber immer noch nicht entschieden. Denn aktuell ein neues Verfahren zu der Frage anhängig, ob Mitarbeiter ein Wahlrecht haben.Das Finanzgericht Niedersachsen hat nämlich erneut im Sinne des BFH entschieden, wogegen Revision unter Az. VI R 18/07 eingelegt wurde. Hintergrund ist hier der Wegfall des Rabattgesetzes. Damit könnte die einseitige Besteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstoßen. Die Finanzämter lassen eingelegte Einsprüche jetzt wieder ruhen, bis die Frage erneut entschieden ist (Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 10.7.2007, S 2334/67 – St 146).
Steuertipp: Der Ausgang des Verfahrens hat nicht nur für den Jahreswagen in der Automobilbranche Bedeutung. Sofern es wieder zum Wahlrecht kommen sollte, kann die Verwaltung nicht erneut einfach mit Nichtanwendungserlass reagieren. Dann profitieren auch Angestellte im Computer-, Möbel, Fahrrad- oder Elektrohandel und können sich die Methode zum Ansatz des geldwerten Vorteils aussuchen.