Überzieht man sein Girokonto, liegen die Sollzinsen sehr hoch. Eine gute Alternative zum teuren Darlehen bei der Bank ist ein Darlehen vom Arbeitgeber. Der Zinsvorteil aus einem Darlehen oder Restdarlehen bis zu 2.600 Euro waren bislang steuer- und sozialversicherungsfrei. Hatte der Arbeitgeber einem Angestellten ein Darlehen von mehr als 2.600 Euro gewährt und betrug der Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums mehr als 2.600 Euro, war der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern und auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Ein Zinsvorteil war immer dann anzunehmen, wenn für das Darlehen einen Zinssatz von weniger als fünf Prozent bezahlen müssen.
Diese pauschale Berechnung ist viel zu großzügig und nicht zeitgemäß,
befand jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Die Regelung sei unangemessen
und gehe an der Realität vorbei (Urteil des BFH vom 04.05.2006, Aktenzeichen:
VI R 28/05, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II,
Seite 781).
Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann danach nur vorliegen, wenn
der Chef der Belegschaft ein Darlehen gewährt, das unter den aktuellen
Marktkonditionen liegt. Anhaltspunkt hierfür ist die unterste Grenze der
von der Bundesbank vorgegeben Zinssätze. Alternativ darf als Messlatte
auch der günstigste im Internet von Direktbanken angebotene Kreditzins
genommen werden. Gewährt nun die Firma einen Kredit, bei dem der Zinssatz
mindestens auf Höhe dieser Untergrenze liegt, fällt keine Lohnsteuer an.
Die Finanzverwaltung folgt dem genanntwen Urteil des BFH. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Der bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) festgelegte Maßstabszins von fünf Prozent in der alten (R 31 Absatz 11 LStR 2005) darf der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Der gesamte Richtlinienabschnitt ist im Rahmen der Neufassung der LStR 2008 ersatzlos gestrichen worden.
Ab 2008 ist die Lohnsteuerpflicht von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen ausschließlich nach den im BMF-Schreiben (vom 13.6.2007, IV C 5 - S 2334/07/000928.3.2007, BStBl 2007 I S. 502) festgelegten Grundsätzen zu beurteilen.
Diese neue Sichtweise rettet eine Reihe von Arbeitnehmern komplett vor der Steuerpflicht, bei vielen anderen mindern sich zumindest die Abgaben. Das gilt sowohl für bereits abgeschlossene als auch künftig neu vereinbarten Krediten mit dem Chef. Anhaltspunkt für marktübliche Kreditkonditionen sind die von der Deutschen Bundesbank oder anderen Direktbanken im Internet veröffentlichten Durchschnittszinssätze für Wohnungsbau- und Konsumentenkredite. Davon darf dann ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstab und dem Zinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet. Liegt der pro Monat bei maximal 44 Euro, fällt keine Lohnsteuer an, da insoweit die Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden kann. Die ehemalige starre Fünf-Prozent-Untergrenze vom Fiskus spielt keine Rolle mehr.
Beispiel: Bekommt der Angestellte einen 40.000-Euro-Kredit für 3,4 Prozent
und gibt die Bundesbank 4,7 vor, ist die Differenz von 1,3 Prozent
steuerpflichtig. Das macht im Jahr 520 und monatlich 43,33 Euro. Das liegt
unter der Freigrenze von 44 Euro, sodass der Chef das Darlehen steuerfrei
zur Verfügung stellen kann.
Aber auch Arbeitnehmer mit extrem günstigen Konditionen profitieren. Haben
sie ein Darlehen ohne oder nur mit minimaler Zinslast erhalten, muss lediglich
die Differenz zu den aktuell niedrigen Sätzen und nicht zu fünf Prozent
versteuert werden. Sollten die Zinsen künftig wieder deutlich anziehen,
spielt das keine Rolle mehr. Steuerlich maßgebend sind nur die Konditionen
am Tag der Vereinbarung, dann für die gesamte Laufzeit.
Steuertipp: Hat der Arbeitgeber den Kredit bislang nach den Vorgaben des Finanzamts versteuert, korrigieren dies Arbeitnehmer über ihre Einkommensteuererklärung. Sie deklarieren die Differenz von fünf zum aktuellen Zinssatz als nicht steuerpflichtigen Lohn und weisen das Finanzamt auf den aktuellen Erlass hin. Sofern die Erklärung für 2006 noch nicht eingereicht oder der Bescheid für alte Jahrgänge noch offen ist, kann die Änderungen auch hier noch verwendet werden.
Eine besondere Regelung gilt für Mitarbeiter von Banken und Sparkassen: Hier wird der Zinsvorteil für ein zinsgünstiges Darlehen des Arbeitgebers anders berechnet, weil die so genannte Personalrabatt-Regelung zur Anwendung kommt. Der Zinsvorteil bleibt bis Höhe von 1.080 Euro im Jahr steuerfrei. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsvorteils nicht der Referenzzinssatz von fünf Prozent, sondern der marktübliche Zinssatz für ein Darlehen mit vergleichbarer Höhe, Laufzeit und gegebenenfalls Zinsfestschreibung.
Der zu versteuernde Zinsvorteil wird auf folgende Weise errechnet:
Es wird vom eingeräumten Darlehen der marktübliche Zinsbetrag ermittelt.
Dabei wird nicht der genannte Vergleichszinssatz, sondern ein marktüblicher
Zinssatz zugrunde gelegt. Von dem marktüblichen Zinsbetrag wird dann ein
Betrag von vier Prozent abgezogen. Der auf diese Weise errechnete
Betrag wird nunmehr von dem tatsächlich eingeräumten Zinsvorteil abgezogen.
Zu versteuern ist dann der Teil des Betrages, der den Freibetrag von 1.080 Euro
übersteigt.