Sponsoring Teil 1
Begriff
In den letzten Jahren gewinnt Sponsoring zunehmend an Bedeutung. Die
Wirtschaft sucht immer mehr effektive Alternativen zu herkömmlichen Public-Relations-Maßnahmen,
um den von Werbung meist übersättigten Verbraucher zu erreichen. Die in
diesem Zusammenhang viel zitierte Redewendung "Tue Gutes und rede darüber"
ist Dreh- und Angelpunkt von Sponsoringmaßnahmen.
Das Wort "Sponsor" bedeutet von seinem Ursprung her soviel
wie Gönner oder Geldgeber. So ist er an einem Imagegewinn und an der langfristigen
Steigerung seines Bekanntheitsgrades interessiert, der Gesponserte dagegen
an finanziellen Mitteln.
Wenn Unternehmen Vereine für sportliche, kulturelle, soziale Veranstaltungen
oder ähnliche gesellschaftspolitische Bereiche Geld oder geldwerte
Vorteile, wie beispielsweise eine Pkw-Nutzung, zukommen lassen, wird das
als Sponsoring bezeichnet. Der Sponsor möchte damit üblicherweise
nicht nur den Verein fördern, sondern verfolgt in der Regel auch
unternehmensbezogene Ziele wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Sponsoring ist deshalb nicht - wie vielfach angenommen - einer Spende
gleichzusetzen. Es erfolgt in der Regel keine freigebige Zuwendung ohne
Gegenleistung, sondern vielmehr findet ein Leistungsaustausch zwischen
Sponsor und Zuwendungsempfänger statt. Dem Grunde nach handelt es sich
um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, auf
Grund dessen sich ein Unternehmen (Sponsor) verpflichtet, an Drittes aus
seinem gesellschaftlichen Umfeld (Gesponserter) materielle Vorteile zu
gewähren.
- Der Gesponserte verspricht, zu Gunsten des Sponsors bestimmte Tätigkeiten
vorzunehmen und ihm Rechte einzuräumen, damit der Sponsor seine Marketingziele
verfolgen kann.
- Der Sponsor lässt dem Gesponserten eine wirtschaftliche Unterstützung
in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen zukommen.
Beim Sponsor führen Zuwendungen zwangsläufig zu Ausgaben, die er steuerlich
geltend machen möchte, und beim Gesponserten zu Einnahmen, die dieser
natürlich möglichst nicht versteuern möchte. Es gibt aber kein Korrespondenzprinzip.
Dies bedeutet: Die steuerliche Behandlung beim Zuwendungsempfänger hängt
grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim
Sponsor steuerlich qualifiziert werden. Aber für beide Seiten steckt der
Teufel im Detail, denn ohne das nötige Hintergrundwissen kann es leicht
passieren, dass die Ausgaben des Sponsors steuerlich nicht anerkannt werden.
Aufpassen müssen auch gemeinnützige Organisationen, damit die eingenommenen
Gelder dem Fiskus nicht zum Opfer fallen.
Steuerlich handelt es sich bei den Aufwendungen des Sponsors entweder
um Betriebsausgaben, um Spenden oder um nicht abziehbare Kosten der privaten
Lebensführung. Hierbei kann folgende Faustregel verwendet werden:
- Das Unternehmen kann seine Zuwendungen ohne Begrenzung als Betriebsausgaben abziehen,
wenn es mit den Aufwendungen wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erzielen oder für
Produkte seines Unternehmens werben will. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes
(vom 3. Februar 1993, BStBl II Seite 441) liegt ein wirtschaftlichen Vorteil insbesondere vor,
wenn eine Firma die Sicherung oder Erhöhung ihres Ansehens erreichen will. Gängige Beispiele
aus der Praxis sind das werbewirksame Anbringen von Firmenemblemen oder Logos auf Plakaten oder
in Programmheften des Vereins. Bei Sportvereinen wird auf den Hauptsponsor meist bereits auf dem
Trikot hingewiesen.
- Der Betriebsausgaben-Abzug wird nur dann versagt, wenn die Leistung des Sponsors und der
erstrebte wirtschaftliche Vorteil im krassen Missverhältnis zueinander stehen.
- Als Spenden werden die Aufwendungen des Sponsors behandelt, wenn sie nur die steuerbegünstigten
Zwecke eines gemeinnützigen Vereins fördern sollen und kein Entgelt für eine bestimmte
Gegenleistung des Empfängers darstellen.
Sind die Sponsoringaufwendungen weder Betriebsausgaben noch Spenden, werden sie steuerlich
als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung bezeichnet und behandelt.
Dies ist z. B. der Fall, wenn durch die Zuwendung nicht der Verein gefördert, sondern nur
ein bestimmtes Mitglied begünstigt wird.
Nachfolgend geht es in einem ersten Teil neben der Darstellung verschiedener
Sponsoringformen vor allem um die steuerlichen Aspekte auf Seiten des
Sponsors.Der zweite Teil hingegen geht ausführlich auf die steuerliche Stellung
des Zuwendungsempfängers ein.
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