Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements brachte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 großzügigere Regelungen beim Spendenrecht. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Spenden wird einheitlich auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben, die bisherige Differenzierung nach Förderzwecken entfällt genauso wie die ehemaligen Sätze von fünf und zehn Prozent. Das bedeutet, dass Spenden und die begünstigten Mitgliedsbeiträge in Relation vom eigenen Einkommen absetzbar sind. Je höher das also ist, umso mehr Spenden können Steuerzahler geltend machen.
Der Spendenabzug ist pro Jahr grundsätzlich in der Höhe begrenzt. Hinzu kommt jedoch für Großspenden ab 2007 die Möglichkeit, einen zeitlich unbegrenzten Vortrag nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Jahre vorzunehmen. Dabei werden in einem Jahr nicht abziehbare Spenden vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt und uneingeschränkt auf die Steuererklärungen der Zukunft vorgetragen Dort wirkt sich dann der zuvor nicht verbrauchte Betrag zusammen mit den neuen Spenden im Rahmen des 20-prozentigen Höchstbetrags aus.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Lohn- und Mieteinkünften von 100.000 Euro spendet dem Heimatverein einmalig 30.000 Euro.
| bis 2006 | ab 2007 | |
| Höchstbetrag | 100.000 Euro x 5 % | 100.000 x 20 % |
| Steuerlich maximal abzugsfähig | 5.000 Euro | 20.000 Euro |
| Anzusetzen als Sonderausgaben | 5.000 Euro | 20.000 Euro |
| Rücktrag ins Vorjahr | 5.000 Euro | |
| vortragbar auf fünf Jahre | 20.000 Euro | |
| unbegrenzt vortragbar | 10.000Euro |
Steuertipp: Eine Sonderregelung gibt es für bis Ende 2007 getätigte Großspenden. Das sind Einzelspenden von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke. Überschreitet eine solche Spende die Spendenhöchstsätze nach dem Rechtstand 2006, darf sie auf Antrag noch im vorangegangenen und in den fünf folgenden Jahren bis zu dieser Höhe abgezogen werden. Der Spender hat also für 2007 ein einmaliges Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht.