Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich - also ohne Gegenleistung - für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke geleistet werden, werden steuerlich anerkannt. Nicht begünstigt aber sind Ausgaben, für die der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erhält, weil dann die Spende eben nicht unentgeltlich erfolgt.
Steuerbegünstigte Spenden liegen vor, wenn:
Die Leistung darf nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht begünstigt
sind deshalb Zahlungen an einen Verein für Gebühren und Abgaben. Das gilt auch für Geldbeträge,
die Bürger zur Erfüllung einer Strafauflage zu bezahlen hat. Denn hierbei handelt es sich um
eine Spende, zu der der Verurteilte per Gerichtsbeschluss gezwungen wird. Gleiches gilt für
Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, die
sind beim Erben nicht als Spenden abziehbar. Dafür können Eltern die freiwilligen Leistungen
an eine Schule absetzen, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen.
Die Zuwendung darf noch nicht einmal mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des
Empfängers stehen. Motto:Die Spende muss um der Sache willen geschehen und nicht mit der
Erwartung eines besonderen Vorteils. Daher gelten Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder
Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung nicht als Spende. Das gilt selbst dann,
wenn auf einer Eintrittskarte oder den Losen ein Spendenanteil aufgeführt ist. Ausnahme:
UNICEF-Grußkarten können abgesetzt werden.