Neugegründete Vereine, deren Satzung den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht, können vom Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung erhalten, die unter anderem zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Die Gültigkeit dieser Bescheinigungen ist regelmäßig auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten seit Ausstellung begrenzt. Zuwendungsbestätigungen, die aufgrund dieser Bescheinigung ausgestellt werden, genießen jedoch Vertrauensschutz für einen Zeitraum von drei Jahren.
Der gutgläubige Spender darf auf die Richtigkeit einer Spendenbescheinigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel und falsche Angaben erwirkt hat. Vertrauen kann der Spender auch, wenn in der Spendenbestätigung das angegebene Datum des letzten Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbescheinigung zurückliegt.
Wenn sich eine Körperschaft aufgrund einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes für steuerfrei halten darf, kann sie auch steuerlich abzugsfähige Spenden in Empfang nehmen. Laut Bundesfinanzhof (B FH) können steuerbegünstigte Spenden bei vorläufiger Anerkennung der Gemeinnützigkeit nur unter dem Vorbehalt entgegengenommen werden (Urteil des BFH vom 07.05.1986, veröffentlicht in: BStBl. 1986, Band II, Seite 677), sodass über eine Steuerbefreiung der Körperschaftsteuer nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erst im Veranlagungsverfahren entschieden wird.Ausführlich: Oberfinanzdirektion Hannover 14.2.2000, S 2729 - 21 - StO 214/S 2729 - 51 - StH 233.