Eine Tombola, die von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke veranstaltet wird, gilt als Zweckbetrieb. Daher dienen Sach- und Geldspenden für eine Tombola dem steuerbegünstigten Zweck des Vereins und sind absetzbar.
Wird eine Tombolaveranstaltung mit Werbung verbunden, so sind mögliche Werbeeinnahmen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten. Im Übrigen bleibt die Tombola unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb.
Bei Wohltätigkeitsveranstaltungen können das Eintrittsgeld oder überhöhte Zahlungen für Gegenstände und Leistungen nicht teilweise als Spende abgezogen werden. Um den Sonderausgabenabzug zu retten, sollte die Zahlung für Eintritt oder Kaufpreis (nicht abzugsfähig) und die darüber hinausgehende freiwillige Zuwendung (Spende) strickt getrennt werden. Das gelingt aber nur, wenn der Besuch einer Veranstaltung auch ohne Kauf oder erhöhtes Eintrittsgeld erlaubt ist. Das gelingt, indem es die gemeinnützige Körperschaft den Gästen überlässt, was die zusätzlich eine Spende leisten möchten.