Ebenso wie Spenden können auch Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen steuerlich absetzbar sein. Dies gilt allerdings nur bei Organisationen, die gemeinnützige Zwecke "ohne Eigennutz" (Abschnitt A der Anlage 1 zur Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, EStDV), kirchliche und religiöse Zwecke, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke fördern sowie bei politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen.
Nicht anerkannt werden Mitgliedsbeiträge bei Organisationen bzw. Vereinen, die gemeinnützige Zwecke "mit Eigennutz" fördern. Aus der einheitlichen und abschließenden Auflistung in § 52 Abs. 2 AO ergibt sich, welche Mitgliedsbeiträge auch weiterhin nicht als Spende abzugsfähig sind. Das sind Vereine zur Förderung von Sport, Freizeit, Heimatpflege und -kunde, Brauchtum sowie Tier- und Pflanzenzucht.
Bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, wie z. B. Mitgliedschaften in Musik- und Gesangvereinen, Theaterspielvereinen und Theaterbesuchsorganisationen sowie den entsprechenden Fördervereinen sind - wie schon bisher - nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge begünstigt.
Ab 2007 hat sich die Abzugsmöglichkeit für Mitgliedsbeiträge verbessert. Erstmals abzugsfähig als Spenden sind Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke.Bei kulturellen Zwecken ist es nunmehr unschädlich für den Abzug der Mitgliedsbeiträge, wenn Körperschaften wie Theater, Museen oder Musikschulen Vergünstigungen wie etwa verbilligten Eintritt oder Sonderveranstaltungen nur für Mitglieder bieten. Ausgeschlossen bleiben hingegen weiterhin Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Förderung von Sport, Freizeit, Heimatpflege und -kunde, Brauchtum sowie Tier- und Pflanzenzucht.
Hinweis:
Über das Jahressteuergesetz 2009 kommt eine Klarstellung in §
10b Abs. 1 S.2 EStG. Hiernach sind Mitgliedsbeiträge an sog. Kulturfördervereine
und an Körperschaften, die eigenen kulturellen Betätigungen
dienen (z. B. Laienorchester, -theater, -chor) selbst dann als Sonderausgaben
abziehbar, wenn aufgrund der Satzung der Körperschaft oder deren
tatsächlicher Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen
gewährt werden (z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen
für Mitglieder).
Besondere Regelungen gelten für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Im Rahmen der so genannten "Tarifermäßigung" kann die Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen gesenkt werden. Eine Verminderung der Einkommensteuer ist um maximal 825 Euro bei Ledigen und 1 650 Euro bei Verheirateten möglich. Diese Regelung hat sich 2007 nicht verändert.