Zuwendungen, das heißt Spenden (und in bestimmten Fällen zusätzlich auch Mitgliedsbeiträge), sind steuerlich absetzbar, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden.
Die folgenden Zwecke sind steuerbegünstigt:
Gemeinnützige Zwecke verfolgen Vereine und Organisationen, die das Gemeinwohl fördern und teilweise öffentliche Aufgaben auf den verschiedensten Gebieten pflegen. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind aber nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Anerkennung erfolgte bis Ende 2006 mit der Aufnahme in die Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Seit Anfang 2007 werden gemeinnützige Zwecke abschließend im neuen § 52 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) abschließend definiert. Der Katalog enthält auch alle Zwecke, die zuvor nach der aufgehobenen Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt waren. Das ist etwa die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Religion, oder Denkmalschutz und Wohlfahrtswesen.
Eine detaillierte Liste aller Zwecke finden Sie im Anhang zu diesem Ratgeber.
Kirchliche und religiöse Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt erfolgt nicht in einem besonderen Verfahren, sondern im Rahmen der normalen Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Das Finanzamt überprüft dabei die Organisation bezüglich Satzung und tatsächlichem Geschäftsgebaren. Statt eines Körperschaftsteuerbescheids erlässt das Finanzamt dann einen "Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid".
Für neu gegründete Organisationen kann das Finanzamt bis zur erstmaligen Körperschaftsteuer-Veranlagung eine "vorläufige Bescheinigung" über deren Gemeinnützigkeit ausstellen, die bis zur Bekanntgabe des erstmaligen Freistellungsbescheids gilt, längstens jedoch für 18 Monate.