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Kleinbetragsspenden

Um die steuerliche Anerkennung zu erreichen, muss eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden. (Verbindliches Muster: BMF 13.12.2007, IV C 4 - S 2223/07/0018, BStBl 2008 I S. 4).In bestimmten Fällen aber genügt als Nachweis auch der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn die Zuwendung nicht mehr als 200 Euro (bis 2006: 100 Euro) beträgt.
Dies gilt in folgenden Fällen:

Früher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen Belegen ist der Buchungstag aber nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln, oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Hierin sehen die Finanzämter ein Missbrauchspotenzial und wollen künftig die Überweisungsdurchschläge nicht mehr als geeigneten Nachweis akzeptieren, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde (OFD Karlsruhe vom 10.01.2003, nachzulesen in: DStR 2003, Seite 371).

Daher gilt für Spender: Sie sollten als Nachweis den Kontoauszug oder einen Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" vorlegen. Darüber hinaus gibt es besondere Nachweise beim Online-Banking (Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 14.02.2006, Aktenzeichen: S 2223 - 145 - St 217, nachzulesen in: StEd 2006, Seite 302).

Der vereinfachte Spendennachweis gemäß § 50 Absatz 2 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt ohne betragsmäßige Begrenzung für Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen bei Einzahlung oder Überweisung auf ein Sonderkonto von Wohlfahrtsverbänden und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, beispielsweise öffentliche Dienststellen von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden, Kirchen, Handwerkskammern und anderen Berufskammern, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:

sowie deren Mitgliedsorganisationen.


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