Der Vertrauensschutz beim Spendenabzug bedingt zugleich einen Haftungstatbestand auf der Empfängerseite. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Als Haftende können sowohl die spendenempfangende Körperschaft als auch die für die handelnden natürlichen Personen in Betracht kommen. Eine Haftung der steuerbegünstigten Körperschaft scheidet dann aus, wenn die Tätigkeit der natürlichen Personen der steuerbegünstigten Körperschaft nicht zugerechnet werden kann.
Es gibt zwei Arten der Haftung:
Der Spender darf also auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben (z. B. Wertangabe bei Sachspenden) erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (z. B. der "Spende" steht eine Gegenleistung gegenüber - Kauf einer Eintrittskarte für eine Wohltätigkeitsveranstaltung). Ziel der Regelung ist die Absicherung eines Spenders, dem die Steuervergünstigung auch dann erhalten bleiben soll, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung rechtswidrig nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder der Spendenempfänger nicht als gemeinnützig anerkannt ist und der Spender hiervon nichts gewusst hat.
Über § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird ab 2009 eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt, wenn Mittel nicht für die in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Vorrangig haftet der Zuwendungsempfänger (z. B. der Verein). Die für ihn handelnde natürliche Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
Hinweis: Neben der Haftung des Vereins bzw. steuerbegünstigten Körperschaft führen Missbräuche beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit.