Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachspende sein.
Unabdingliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung sowohl von Sachspenden als auch Geldspenden ist, dass sie unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Nur dann darf der Verein dafür eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die satzungsmäßigen Zwecke werden verwirklicht zum einen im ideellen Bereich des Vereins und zum anderen auch in einem Zweckbetrieb des Vereins. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unmittelbar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient. Das können sportliche Veranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Kunstausstellungen sein. Auch zwei Lotterien und Auslosungen pro Jahr gelten per Gesetz als Zweckbetrieb.
Sachspenden, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden, sind leider nicht absetzbar. Wirtschaftliche Geschäftbetriebe dienen der ideellen Vereinstätigkeit nur mittelbar, indem durch sie notwendige Gelder für den ideellen Bereich beschafft werden. Dazu gehören beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Basare, Flohmärkte, Verkaufsveranstaltungen, Altmaterialsammlungen.
Auch Kleiderspenden an gemeinnützige Organisationen, die Kleidung für Bedürftige in speziellen Kleiderkammern bereithalten oder günstig abgeben, sind grundsätzlich absetzbar. Denn hier handelt es sich ebenfalls um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Gleiches gilt für Altkleidersammlungen, die wohltätige Organisationen (z. B. DRK) durchführen, um ihre Kleiderkammern oder Katastrophenlager aufzufüllen. Weil damit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden, gilt dies als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Werden jedoch Altkleidersammlungen und andere Sammlungen (z. B. Altpapier, Alteisen) von Vereinen durchgeführt, um damit Finanzmittel für den ideellen Bereich zu erwirtschaften, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dann können Sie für Ihre Spende keine Zuwendungsbestätigung erhalten und folglich auch keinen Steuerabzug erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.1992, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 693).
Bei neuen Wirtschaftsgütern muss vom Spender der Wert der Neuanschaffung durch Belege oder durch die Kaufquittung nachgewiesen werden. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Wert anhand von Anschaffungspreis, Qualität, Alter und Erhaltungszustand des Wirtschaftsgutes im Zuwendungszeitpunkt zu schätzen. Wird ein Wirtschaftsgut gespendet, das unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen wurde, darf der für die Sachspende ermittelte Wert den bei der Entnahme vorhandenen Wert nicht überschreiten.
Der Spender muss gegenüber der steuerbegünstigten Körperschaft ergänzende Angaben machen, ob die Spende aus dem Privatvermögen stammt und als Wert der Spende deshalb der Marktwert angesetzt wurde oder ob sie unmittelbar aus dem Betriebsvermögen stammt und mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert bewertet wurde.
Wurde ein gespendetes Wirtschaftsgut für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke vom Steuerpflichtigen unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen, dann kann das Wirtschaftsgut abweichend vom Teilwert auch mit dem Buchwert entnommen werden. Hier handelt es sich um das so genannte Buchwertprivileg nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das für Sachspenden gilt. Stille Reserven werden nicht erfasst. Dadurch kann der Spender Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer sparen. Hierdurch wird allerdings der Wert der Sachspende auf den Buchwert ggf. zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Dieses sog. Buchwertprivileg wird durch eine Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG über das Jahressteuergesetz 2009 klargestellt.