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Aufwandsspenden

Hierunter fallen übernommene Aufwendungen für eine begünstigte Einrichtung, etwa Fahrten oder Reparaturen (BMF 7.6.1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99, BStBl 1999 I S. 591). Wichtig: Der Leistende hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erstattung seines Aufwands, verzichtet aber nachträglich auf eine Auszahlung. Dieser Anspruch muss durch schriftliche Vereinbarung, Satzung, Vorstandsbeschluss oder Vereinsordnung eingeräumt worden sein, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Dann gilt die Höhe des Aufwands als Spende, bei Fahrtkosten beispielsweise die Reisekostenpauschalen.

Aufwandsspenden sind Verzichte auf Aufwandsersatzansprüche. Nicht darunter fallen beispielsweise die Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens sowie Leistungen, wie eine ehrenamtliche Tätigkeit. Diese können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da es dem Steuerpflichtigen hier am finanziellen Aufwand fehlt.

Keine Spende ist damit auch die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds. Werden die Nutzungen und Leistungen hingegen entgeltlich erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam (einklagbaren) entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen. Wenn beispielsweise auf einen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung oder eines Aufwendungsersatzes für verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- und Portokosten bedingungslos verzichtet wird, handelt es sich um eine Aufwandsspende.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden fließt. Wichtig ist nur, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss aber vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen und muss ernsthaft und rechtswirksam sein.

Tipp:
Der beste Weg, die Spende vor dem Finanzamt zu dokumentieren, ist ein Geldfluss. Anstelle einer Aufwandsspende lässt sich der Spender den Erstattungsanspruch auszahlen und gibt den Betrag postwendend als Geldspende an den Verein zurück. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden, folglich keine Spenden sind. Diese Einschränkung lässt sich jedoch umgehen, wenn ein Aufwandsersatz vertraglich fixiert wird. Dann ist der Verzicht hierauf als Spende absetzbar.


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