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Anhang

Verzeichnis der Zwecke, die als gemeinnützig für die Allgemeinheit anerkennt werden. Die Aufzählung des nachstehenden Katalogs ist abschließend. Er enthält jetzt auch alle Zwecke, die zuvor nach der jetzt aufgehobenen Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als besonders förderungswürdig anerkannt waren.

Welche Zwecke der Gesetzgeber fördert, wird seit 2007 im neuen § 52 Absatz 2 Abgabenordung (AO) definiert.
Das ist die Förderung:


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