Verzeichnis der Zwecke, die als gemeinnützig für die Allgemeinheit anerkennt
werden. Die Aufzählung des nachstehenden Katalogs ist abschließend. Er
enthält jetzt auch alle Zwecke, die zuvor nach der jetzt aufgehobenen
Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV) als besonders förderungswürdig anerkannt waren.
Welche Zwecke der Gesetzgeber fördert, wird seit 2007 im neuen § 52
Absatz 2 Abgabenordung (AO) definiert.
Das ist die Förderung:
von Wissenschaft und Forschung.
der Religion.
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
der Jugend- und Altenhilfe; " von Kunst und Kultur.
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
des Umwelt-, Küsten- und des Hochwasserschutzes.
des Wohlfahrtswesens.
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.
des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
Förderung des Suchdienstes für Vermisste.
der Rettung aus Lebensgefahr.
des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
internationaler Gesinnung und der Toleranz.
des Tierschutzes.
der Entwicklungszusammenarbeit.
von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
der Fürsorge für Strafgefangene.
der Gleichberechtigung von Frauen und Männer.
des Schutzes von Ehe und Famili.
der Kriminalprävention.
des Sports (Schach gilt als Sport).
der Heimatpflege und Heimatkunde.
der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei.
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings.
der Soldaten- und Reservistenbetreuung.
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
des demokratischen Staatswesens..
des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke.