Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig Wohnzwecken dienen kann. Mindestausstattung des Wohnteils lt. TüV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung:
Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Der Wohnbereich muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen.
Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw) erhalten.
Diese als Wohnmobile eingestuften Kfz werden seit dem 1.1.2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert. Es wurde hierfür ein besonderer Steuertarif eingeführt, der eine dreigliedrige emissionsbezogene Staffelung aufweist: Mindestens Schadstoffklasse S4 (niedrigste Belastung), Schadstoffklasse S1 bis S3 (mittlere Belastung), nicht schadstoffreduziert (höchste Belastung). Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG ab 2006 ist verfassungsgemäß (FG Niedersachsen 6.2.2008, 14 V 273/07). Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt es keine Veranlassung mehr, Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen (FinMin Nordrhein-Westfalen 19.6.2009, S 6104 - 2 a - V A 1, StEK KraftStG § 2/145). Allerdings liegen dem BFH zu dieser Frage bereits zwei neue Revisionen unter II R 59/09 sowie unter II R 62/09 vor.
Ab 2010 werden Wohnmobile der Klasse S1 nach dem Tarif besteuert, der für nicht schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt. Unechte Wohnmobile, welche die Bauart eines Pkw aufweisen, sind ab dem 1.1. 2006 als Pkw zu besteuern.